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I. Abgabenbegriff und Abgabensystematik
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„Die Finanzverfassung … ist auf Formenbindung angelegt.“[95] Dies setzt verfassungsrechtliche Abgabentypen voraus, die idealerweise in ein verfassungsrechtliches Einnahmen- und Abgabensystem des Grundgesetzes einzuordnen wären. Das Grundgesetz selbst lässt in seinen Regelungen ein solches System nicht erkennen, lediglich die Grundentscheidung für die Steuerfinanzierung ist ihm – entgegen der jüngeren Kritik – zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat es – in vertretbarer Deutung der Funktionenteilung zwischen (Verfassungs-)Rechtsprechung und Verfassungsrechtslehre – ausdrücklich abgelehnt, selbst ein geschlossenes finanzverfassungsrechtliches Gebäude der verschiedenen Abgabentypen zu entwickeln[96].