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V. Steuerarten und Steuersystem

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Das geltende Steuerrecht basiert auf einer Mehrzahl von Steuergesetzen, es bildet ein sog. Vielsteuersystem[345]. Jede einzelne Steuer ist daher zunächst Element eines gewachsenen Steuersystems im historisch empirischen Sinn[346]. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen Steuern ermöglichen es jedoch darüber hinausgehend eine Typologie einzelner Steuerarten zu entwickeln. Die möglichen Anknüpfungspunkte, um die verschiedenen Steuern zu klassifizieren, sind vielfältig; entsprechend groß ist daher die Anzahl der von der Steuerrechts- und der Finanzwissenschaft entwickelten Systematisierungen[347]. Die Wahl einer spezifischen Oberkategorie zur Klassifizierung der verschiedenen Steuern ist entscheidend geprägt durch die mit der Aufteilung verbundene Zielsetzung; Systematisierung ist dementsprechend kein Selbstzweck[348]. Im Hinblick auf diese speziellen Zielvorstellungen wird im Folgenden zwischen den Systementscheidungen der Verfassung, der Einteilung nach Art der Vermögensbewegung, den Auswirkungen beim Steuerschuldner sowie sonstigen Klassifizierungen unterschieden[349].

Besonderes Verwaltungsrecht

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