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b) Steuern auf den Vermögensbestand
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An den Vermögensbestand knüpft derzeit nur noch die kommunale Grundsteuer an[361]. Die Grundsteuer soll in der Regel aus dem Grundstücksertrag aufgebracht werden. Hierbei wird jedoch nicht an den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag angeknüpft, sondern der über den Einheitswert ermittelte Sollertrag zu Grunde gelegt. Anders als die Grundsteuer bezieht sich die Vermögensteuer nicht auf einzelne Vermögensgüter, sondern erfasst das Vermögen als Ganzes. Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer war der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Wert des Gesamtvermögens[362]. Das Vermögensteuergesetz ist zwar noch in Kraft, die Vermögensteuer kann jedoch aufgrund Verfassungswidrigkeit der Tarifnorm (§ 10 VStG) derzeit nicht erhoben werden[363].