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1. Abgabenharmonisierung
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Die Rechtsetzungskompetenzen der EU in Bezug auf Steuern und Abgaben konzentrieren sich im Bereich der Harmonisierung[1181]. Die Art. 110 ff. AEUV sind mit der Intention, das fortwährende Spannungsverhältnis zwischen der Wahrung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten und dem Ziel eines störungsfrei funktionierenden unionsweiten Binnenmarktes aufzulösen[1182], geschaffen worden. Insofern verfährt der AEUV zweigleisig. Zum einen legen die Art. 110 bis 113 AEUV das Verbot einer Diskriminierung über die Auferlegung selektiver Abgaben fest, zum anderen ermöglichen insbesondere Art. 113, 114 und 115 Abs. 2 AEUV steuerliche Harmonisierung unter den Mitgliedstaaten. Ziel ist die Herstellung grenzüberschreitender steuerlicher Wettbewerbsneutralität im Binnenmarkt[1183]. Art. 110 bis 112 AEUV stellen dabei eine notwendige Ergänzung der Art. 30 und 34 ff. AEUV für den Bereich der Steuern und Abgaben dar[1184].
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Die beiden Instrumentarien sind prinzipiell selbstständig und unterscheiden sich in Anwendungsbereich und Wirkungsweise. Während die Diskriminierungsverbote unmittelbar[1185] und unbedingt gelten, entfalten sich die Harmonierungsgebote nur mittelbar im Wege eines langwierigen Prozesses[1186].