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aa) Harmonisierung der indirekten Steuern

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Art. 113 AEUV gibt dem Rat die Befugnis „Bestimmungen zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern, die Verbrauchsabgaben und sonstige indirekte Steuern“ zu erlassen. Bedingung für eine Harmonisierung ist allerdings deren Notwendigkeit für die Erreichung und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen. Die letztgenannte Voraussetzung ist mit dem Lissabon Vertrag neu eingefügt worden, und auch wenn mit dieser Formulierung bzgl. der Harmonisierungsanforderungen keine wesentliche inhaltliche Änderung verbunden ist[1197], dient sie als Beleg dafür, dass die Bedingungen für eine Harmonisierung sich mit der Vertragsänderung nicht vereinfachen sollen. Im Bereich der indirekten Steuern waren die Harmonisierungsbemühungen der Kommission erfolgreich, eine Vielzahl von Steuerarten wurde bereits durch EU Richtlinien vereinheitlicht. Zu nennen sind die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer[1198], die besonderen Verbrauchsteuern für Mineralöl[1199], Alkoholische Getränke[1200] und Tabakwaren[1201], die Gesellschafts- und Börsenumsatzsteuer[1202], die Kraftfahrzeugsteuer[1203] sowie die Versicherungsteuer[1204]. In Diskussion ist seit längerem die Einführung einer Finanztransaktionssteuer[1205]. Dass mit diesen Sekundärrechtsakten eine optimale Binnenmarktkonformität erreicht ist, wird nicht einmal von Optimisten behauptet. Beim unionalen Umsatzsteuersystem soll es sich um eine vorläufige Regelung handeln – ob die politische Kraft und der Wille bestehen, hier die Missstände abzubauen, erscheint jedoch fraglich.

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Nach wie vor besteht für den Erlass von Richtlinien zur Harmonisierung indirekter Steuern das Einstimmigkeitsprinzip im Rat. Entgegen der Bestrebungen der Kommission erfolgte auch mit den Änderungen durch die Lissabon-Reform keine Einführung einer Beschlussfassung im Wege der qualifizierten Mehrheit. Insofern setzten sich die Mitgliedstaaten mit ihrem Interesse an der Wahrung möglichst weitreichender Steuerkompetenzen durch.

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