Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 446

a) Grundfreiheitliches Diskriminierungsverbot

Оглавление

317

Die Grundfreiheiten, wie auch das subsidiäre allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV verbieten nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Fokus stehen hier staatliche Regelungen, die entweder eine offene bzw. unmittelbare, oder aber eine verdeckte bzw. mittelbare Diskriminierung enthalten[1225]. Während der erstgenannte Fall ebenso leicht aufzeigbar wie selten auffindbar sein wird – hier wird die Ungleichbehandlung direkt an die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen geknüpft – bringt die Identifizierung versteckter Diskriminierungen mehr praktische Schwierigkeiten und eine weitaus größere Bedeutung für das Steuerrecht mit sich[1226]. Differenzierungskriterium ist hier nicht die Nationalität, sondern ein anderes Merkmal, welches zu dem selben oder zumindest ganz ähnlichen Ergebnis wie eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit führt[1227]. In Betracht kommt etwa die Anknüpfung an den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, die Geschäftsstelle, den Unternehmenssitz oder die Betriebstätte[1228]. Jeweils gilt es freilich, der hergebrachten Grundfreiheits- und Diskriminierungsdogmatik entsprechend, eine objektiv vergleichbare Situation der als ungleich bzw. eine unterschiedliche Situation der als gleich behandelt bemängelten Konstellationen, aufzuzeigen[1229].

318

Konsequenz des Diskriminierungsverbotes ist die sog. Inländergleichbehandlung[1230]. EU-Ausländer können die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen des in Rede stehenden Mitgliedstaates verlangen. Es wird aber eben keine Harmonisierung der Steuersysteme sämtlicher Mitgliedstaaten gefordert, eine Gleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern kann bzw. muss immer nur innerhalb des einzelstaatlichen Steuerrechts erfolgen. Man spricht insofern anschaulich von einer „Kästchengleichheit“[1231], das Recht der direkten Steuern bleibt also ungeachtet der grundfreiheitlichen und damit europarechtlichen Einwirkungen im Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten. Umgekehrt liegt dort, wo eine Ungleichbehandlung die bloße Folge einer fehlenden Harmonisierung und der unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Besteuerungssysteme ist, niemals eine grundfreiheitsrelevante Diskriminierung vor.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх