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II. Einwirkungen auf mitgliedstaatliche Abgaben

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Der Bereich des Steuer- und Abgabenrechts gehört zu den souveränitätssensiblen staatlichen Agenden[1176]. Die Gesetzgebung im Bereich des Steuerrechts stellt ein zentrales Instrument der Politikgestaltung dar[1177]. Dies spiegelt sich auch in der Konzeption des AEUV wider: Zentrale Bereiche wie die Harmonisierung direkter Steuern sind nicht explizit normiert; im Übrigen bestehen weitgehend Einstimmigkeitserfordernisse und sonstige verfahrensrechtliche Restriktionen[1178]. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Art. 4 Abs. 1; 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EUV, kommt im steuerlichen Bereich voll zum Tragen, die EU kann nur die (wenigen) Befugnisse ausüben, die ihr von den Mitgliedstaaten übertragen worden sind[1179]. Drei Ebenen der Einwirkungen auf das mitgliedstaatliche Abgabenrecht sind zu unterscheiden: Die Harmonisierung von Steuer- bzw. Abgabenrecht, die Einwirkung der Grundfreiheiten/Diskriminierungsverbote und die Einwirkungen des Beihilferechts. Während die Harmonisierung eine Umsetzung in Sekundärrecht verlangt, sind die Grundfreiheiten und die Beihilferegeln grundsätzlich unmittelbar anwendbar. Unterschiede zeigen sich auch in den Wirkungen auf die mitgliedstaatlichen Steuersysteme: Während die Harmonisierung zu identischen oder zumindest angeglichenen abgabenrechtlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten führt, bewirkt die Anwendung der Diskriminierungsverbote bzw. Grundfreiheiten die sog. Inländergleichbehandlung, ist mithin systemschonender[1180].

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