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b) Weitere kommunale Verbrauchsteuern

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Die Getränkesteuer gehört zu den „herkömmlichen“ kommunalen Verbrauchsteuern[1025]. Auf der Grundlage des Finanzausgleichsgesetzes von 1923 konnten die Gemeinden erstmals eine Getränkesteuer erheben, die einheitlich den gesamten örtlichen Verbrauch an Bier, Wein, Schaumwein, Trinkbranntwein, Mineralwasser usw. zu erfassen suchte; in ihrer neueren Form auf den Verzehr bestimmter Getränke an Ort und Stelle beschränkt, geht die Steuer auf eine Notverordnung des Reichspräsidenten aus dem Jahre 1930 zurück, deren Vorschriften nach 1945 als Landesrecht beibehalten wurden oder in die jeweiligen neuen Kommunalabgabengesetze eingingen[1026]. In den Ländern Niedersachsen, Bayern und Schleswig-Holstein wird keine Getränkesteuer erhoben[1027].

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Erhoben wird die Getränkesteuer auf alle Getränke (außer Milch und Bier), die zum Verzehr an Ort und Stelle entgeltlich abgegeben werden[1028]. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer die Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgibt[1029]. Dies ist anzunehmen, wenn am Abgabeort und in dessen räumlichem Zusammenhang der Verzehr den Üblichkeiten entsprechend gewollt und tatsächlich möglich ist[1030]. Der Steuertatbestand ist mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Getränks verwirklicht[1031]. Die Steuer beträgt einen Vom-Hundert-Satz des Entgeltes, das dem Verbraucher für das Getränk ausschließlich der Getränkesteuer in Rechung gestellt wird[1032].

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Mit der Begrenzung des Steuergegenstandes durch den Zusatz „zum Verzehr an Ort und Stelle“ wird – wie auch schon bei der Verpackungsteuer – gewährleistet, dass es sich um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG handelt. Ob die Getränkesteuer der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartig ist[1033], kann dahinstehen, denn die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern – zu denen auch die Getränkesteuer gehört[1034] – sind nicht an dem strengen Gleichartigkeitsverbot zu messen[1035]. Mit der Einfügung des Gleichartigkeitsverbots sollte die Befugnis der Länder zur Regelung der herkömmlichen, d.h. jedenfalls der bei Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes am 1. Januar 1970 üblicherweise bestehenden örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, nicht berührt werden[1036]. Eine Einbeziehung von Bier in die Gruppe der steuerpflichtigen Getränke hat das Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet: Es könne nicht danach differenziert werden, „auf welche Getränke diese Steuer erhoben und für welche sie über eine bestimmte Zeit nicht erhoben wurde. Es wäre nicht sachgerecht, eine solche einheitliche, durch den Bezug auf einen Gattungsbegriff definierte Steuer hinsichtlich ihrer Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nach dem jeweils abgegebenen Getränk unterschiedlich zu behandeln. Das liefe letztlich darauf hinaus, die Gesetzgebungsbefugnis der Länder aus Art. 105 Abs. 2a GG nach Getränken statt nach der Steuerart abzugrenzen“[1037]. Auch der EuGH hat die Erhebung einer Getränkesteuer auf den Umsatz alkoholhaltiger Getränke in einer Gastwirtschaft mit Art. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992[1038] für vereinbar gehalten und eine Gleichartigkeit mit bundesgesetzlich geregelten Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer, abgelehnt[1039]. Eine Vereinbarkeit ist ebenso mit Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG anzunehmen[1040]. Die Steuerbefreiung für Apfelwein stelle zudem keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG dar[1041].

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Die Speiseeissteuer wurde 1963 vom Bundesverfassungsgericht mangels örtlichen Wirkungskreises für verfassungswidrig erklärt[1042]. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Speiseeissteuer bildeten die auf dem jeweiligen Kommunalabgabengesetz beruhenden kommunalen Satzungen. Steuergegenstand war die entgeltliche Abgabe von Speiseeis an Verbraucher im Gemeindegebiet. Steuerschuldner war der Endverkäufer des Speiseeises, wobei die Steuerschuld zum Zeitpunkt der entgeltlichen Abgabe des Speiseeises entstand. Steuermaßstab war das Entgelt[1043]. Von der Speiseeissteuer umfasst war also jedwede entgeltliche Abgabe von Speiseeis im Gemeindegebiet und nicht nur die Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle. „Nur beim Verzehr an Ort und Stelle ist jene örtliche Radizierung des Steuertatbestandes gegeben, die gleichzeitig die unmittelbaren Wirkungen der Steuern auf das Steuergebiet begrenzt“[1044]. Die örtliche Radizierung müsse sich allerdings – wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt – aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes selbst ergeben, nicht aber könne sie aus der natürlichen Beschaffenheit des Gegenstandes abgeleitet werden, dessen Verbrauch der Steuer unterworfen ist[1045]. Es genüge nicht, dass nach den „Regeln der Lebenserfahrung“ darauf geschlossen werden könne, dass der Verzehr im Gemeindegebiet erfolge, der Verzehr außerhalb des Gemeindegebiets die Ausnahme sei; vielmehr müsse schon der normative Tatbestandes des Gesetzes so gestaltet sein, dass eine Abgabe zum Verbrauch außerhalb des Gemeindegebietes davon nicht betroffen sein könne[1046]. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwieweit heute die „entgeltliche Abgabe von Speiseeis“ einer Besteuerung unterworfen werden kann. Die Antwort hängt vor allem davon ab, ob die Speiseeissteuer als „Sonderumsatzsteuer“[1047] an dem Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG zu messen ist. Dies ist nur dann zu verneinen, wenn die Speiseeissteuer eine „herkömmliche Steuer“ im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Da die Speiseeissteuer bereits vor der Finanzreform 1969/1970 für verfassungswidrig erklärt wurde, kann es sich bei ihr nicht um eine herkömmliche Steuer handeln, so dass eine Einführung einer Speiseeissteuer aufgrund der Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer ausscheidet[1048]. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit sie in der Erhebungs-Variante „zum Verzehr an Ort und Stelle“ vor der Finanzreform herkömmlich erhoben wurde. Dies ist der Fall; eine Speiseissteuer, die den sofortigen Verzehr des Eises belegt, wäre demnach zulässig[1049].

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