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3. Erhebung der Eigenmittel/Verfahrensregelungen

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Das Letztentscheidungsrecht bei der Beschlussfassung über Eigenmittel steht nicht den Organen der Union, auch nicht dem Rat, sondern den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnungen zu. In einem speziellen zweistufigen Verfahren nach Art. 311 Abs. 3 AEUV empfiehlt auf Vorschlag der Kommission der Rat durch einstimmigen Beschluss im Sinne von Art. 288 Abs. 4 AEUV, dem (lediglich) die Anhörung des Parlaments vorausgegangen sein muss[1171], den Mitgliedstaaten die Ratifizierung. Diese sind auf Annahme oder Ablehnung des Vorschlags beschränkt, auch wenn sonstiges (primäres) Unionsrecht zur Annahme zwingen sollte. Erst nach Zustimmung sämtlicher Mitgliedstaaten kann der Beschluss in Kraft treten. Um die nationale Umsetzung nicht zu gefährden, finden sich oftmals Sonderregelungen in den Eigenmittelbeschlüssen[1172].

Durch das gesamte Verfahren werden die Souveränitätsvorbehalte der Mitgliedstaaten im Finanzbereich augenfällig, die aufwendige Prozedur nach Abs. 3 ist als Schutzmechanismus für die mitgliedstaatliche Finanzsouveränität zu deuten[1173]. Es handelt sich bei dem Beschluss nach Art. 311 Abs. 3 AEUV um einen Unionsrechtsakt eigener Art mit der Wirkung primären Unionsrechts[1174], der in der Hierarchie zwar unter den Verträgen, aber über den allein von den Organen verabschiedeten Rechtsakten steht. Mit dem Lissabon Vertrag neu eingeführt wurde die Öffnungsklausel in Abs. 4, deren Reichweite allerdings noch unklar ist; die Anwendung in der Praxis sowie etwaige richterliche Interpretation bleiben abzuwarten[1175].

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