Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 417

e) Weitere kommunale Aufwandsteuern

Оглавление

260

Jagdsteuer[983] und Fischereisteuer sind überkommene kommunale Aufwandsteuern[984], deren Verfassungsmäßigkeit aufgrund des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums[985] bei der Erschließung neuer Steuerquellen weithin außer Frage steht[986]. Der Schankerlaubnissteuer kommt unter den kommunalen Aufwandsteuern[987] nur eine marginale fiskalische Bedeutung zu[988]. Ordnungspolitische Interessen treten hier ganz in den Vordergrund[989]. Die Steuerbelastung soll der Errichtung neuer Gaststätten und damit der Ausweitung des Alkoholkonsums entgegenwirken[990]. Andere Gewerbeformen nach dem Gaststättengesetz, die nicht mit der Weitergabe alkoholischer Getränke in Zusammenhang stehen, wie Beherbergungs- oder Speisewirtschaften, werden daher steuerrechtlich regelmäßig nicht erfasst[991]. Im Gegensatz zu anderen Gemeindesteuern handelt es sich um eine direkte Gemeindesteuer, die unmittelbar den Steuerschuldner wirtschaftlich belasten soll; eine Überwälzung im Sinne der überkommenen Steuerlehre ist nicht vorgesehen[992].

Auch eine Pferdesteuer zum Zwecke Einnahmenerzielung ist vom Bundesverwaltungsgericht[993] als zulässige kommunale Aufwandsteuer angesehen worden. Der erforderliche örtliche Bezug sei durch die Unterbringung des Pferdes in der steuererhebenden Gemeinde gegeben. Auch liege kein Verstoß gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung darin, dass subventioniertes Verhalten besteuert werde, zumal die entsprechende Satzung keine Lenkungszwecke verfolge[994]. In NRW wurde zudem in mehreren Kommunen eine Prostitutitionsteuer („Sexsteuer“) eingeführt, die von der Rechtsprechung ebenfalls als rechtmäßig akzeptiert worden ist[995]. Daneben ist auch die grundsätzliche Zulässigkeit einer Wettbürosteuer durch das Urteil des BVerwG vom 29.06.2017 geklärt[996]. Besteuert werden hier Wettbüros, die nicht nur Wettscheine annehmen, sondern auch das Schauen der Wettereignisse etwa an Bildschirmen ermöglichen. Durch die Anknüpfung an die Belegenheit des Wettbüros in einem Gemeindegebiet ist die erforderliche Örtlichkeit gegeben[997]. Eine Gleichartigkeit mit der Sportwettensteuer nach § 17 II RennwLottG verneinte das BVerwG insb. aufgrund des Umstandes, dass die Wettbürosteuer nur einen kleinen Ausschnitt des Wettgeschehens erfasst. Besteuert werden nämlich nur solche Wetten, die in Wettbüros stattfinden, wo das Wettgeschehen auf Bildschirmen mitverfolgt werden kann[998]. Die ursprüngliche Bemessungsgrundlage in Form der Fläche der als Wettbüro genutzten Räume hielt das BVerwG jedoch für unzulässig, da mit dem Wetteinsatz ein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung stehe[999]. Die zulässige Höhe des Besteuerungssatzes ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.[1000] Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW empfliehlt einen Steuersatz von 3% des Wetteinsatzes[1001].

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх