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IV. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern

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Die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern werden auch als „kleine Gemeindesteuern“[734] oder „kommunale Bagatellsteuern“ bezeichnet. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ihr Steueraufkommen nur einen geringen Anteil an den Gesamteinnahmen der Kommunen wie auch am staatlichen Gesamtsteueraufkommen ausmacht[735]. Die Kritik liegt nahe, diese Steuerarten seien aus fiskalischer Sicht unrentable, weil unergiebige Einnahmequellen. Auf ordnungspolitischer Ebene wird die Zwecktauglichkeit der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern entsprechend in Frage gestellt[736]. Die Ambivalenz einer derartigen Argumentation wird deutlich, berücksichtigt man, dass das vergleichsweise unbedeutende Aufkommen gerade für eine Beibehaltung sprechen mag, da zum einen mögliche steuersystematische Mängel kaum ins Gewicht fallen[737], zum anderen diese Einnahmen in Zeiten stagnierender oder rückläufiger Steuereinnahmen einen geringen, aber dennoch unverzichtbaren Beitrag zur Finanzierung des Gemeindehaushalts leisten können[738]. Auch kommunalpolitische Gründe streiten für die Beibehaltung der kleinen Gemeindesteuern: Sie stellen ein wirksames Gegengewicht zu der Konzentration der Steuerrechtsetzungskompetenzen beim Bund[739] dar und begegnen so einer ausschließlichen finanziellen Abhängigkeit der Gemeinden von Land und Bund[740]. Die Städte und Gemeinden erhalten so auch auf der Einnahmenseite ihres Haushalts Gestaltungsmöglichkeiten und können insoweit ein Stück Finanzautonomie im besten Wortsinn zu verwirklichen suchen[741]. Schließlich ist anzuführen, dass die kommunalen Verbrauch- und Aufwandsteuern oftmals als Lenkungsinstrumente der Gemeinden fungieren[742]. Der Abbau der „Bagatellsteuern“ würde somit auch einen Verlust an Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen innerhalb der Gemeinde mit sich bringen[743]. Steuersysteme sind keine rational am „Reißbrett“ durchkonstruierten Normenkomplexe, sondern unter vielfältigen Einflussfaktoren gewachsene Gebilde, die einen Ausgleich unterschiedlicher – nicht nur fiskalischer – Interessen zum Ausdruck bringen.

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Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern knüpfen an lokale Gegebenheiten an und begründen eine Steuerpflicht für bestimmte Arten der Einkommensverwendung des persönlichen Bedarfs[744]. Steuersystematisch handelt es sich um umsatzsteuerähnliche Abgaben, die den privaten Konsum belasten[745]. Damit wird die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners erfasst[746]. Für das Kriterium der Örtlichkeit ist entscheidend, ob der Steuertatbestand im Hoheitsbereich der Gemeinde verwirklicht wird[747]. „Örtlich“ in der geltenden Fassung des Art. 105 Abs. 2a GG meint nichts anderes als „örtliche Steuern“, Steuern mit örtlich radiziertem oder bedingtem Wirkungskreis im Sinne der Vorgängerbestimmung[748].

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