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III. Bundesrechtlich geregelte Steuern mit kommunaler Ertragshoheit (Gewerbesteuer, Grundsteuer)
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Nach Art. 106 Abs. 6 GG steht den Gemeinden die Ertragshoheit für die Grund- und Gewerbesteuer zu. Über die Gewerbesteuerumlage sind Bund und Länder seit einiger Zeit am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen[706]. Grund- und Gewerbesteuer werden als sog. Real- oder Objektsteuern[707] allein nach dem Ertrag eines Gewerbebetriebs oder dem Wert des Grundbesitzes berechnet. Wirtschaftliche Verhältnisse des dahinter stehenden Betriebsinhabers oder Grundstückseigentümers werden dagegen außer Acht gelassen. Grund- und Gewerbesteuer unterliegen grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 105 Abs. 2 GG). Regelungen zu Steuergegenstand, Steuerpflicht und Befreiungsvorschriften gelten somit einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Den Gemeinden ist aber durch die Verfassung das Recht zugewiesen worden, Hebesätze zu erlassen und damit die Höhe der Steuer insgesamt zu bestimmen, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG. Zudem sind die Gemeinden, sofern sie landesgesetzlich gem. Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG i.V.m. etwa dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981[708]dazu ermächtigt worden sind, zur letztendlichen Festsetzung und Erhebung der Grund- sowie der Gewerbesteuer berechtigt. Zwar wird der am steuerlichen Gewinn orientierte Steuermessbetrag durch Grundlagenbescheid gem. § 184 AO durch die Finanzämter festgesetzt. Die Festsetzung der tatsächlichen Höhe der geschuldeten Steuer obliegt jedoch den Gemeinden, diese dürfen daher auch über die Möglichkeit eines Erlasses, einer Stundung oder der Erhebung von Zinsen entscheiden. Dies rechtfertigt es neben der Ertragshoheit im Ergebnis trotz der bundesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz Grund- und Gewerbesteuer als kommunale Steuern zu bezeichnen.