Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 415
c) Hundesteuer
Оглавление244
Die Hundesteuer[899] wird in allen Ländern durch die Gemeinden erhoben[900]. Rechtsgrundlage bilden entweder die auf den einschlägigen Kommunalabgabengesetzen basierenden Satzungen[901] oder Spezialgesetze auf Landesebene[902]. Zweck der Hundesteuer ist neben der Einnahmeerzielung[903] die Eindämmung der durch Hundehaltung verursachten Verschmutzung öffentlicher Straßen[904]. Insoweit spielt der außerfiskalische Lenkungszweck bei dieser Steuer eine bedeutende Rolle.
245
Mit der Hundesteuer wird der im Halten eines Hundes zum Ausdruck kommende besondere Aufwand steuerlich erfasst[905], auch wenn dieser unter Umständen nicht sehr erheblich ist[906]. Das Halten eines Hundes wird angenommen, wenn dieser in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde[907]. Damit stellt die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer dar. Das BVerwG hat klargestellt, dass auch die zunehmende Mobilität der Bevölkerung und damit auch von Hundehaltern und ihren Hunden daran nichts ändert, auch wenn sie das Gemeindegebiet häufiger verlassen sollten. Denn entscheidend sei, wo der Hund in den Haushalt aufgenommen und damit der Aufwand im steuerrechtlichen Sinn betrieben werde[908]. Auf die Beweggründe für die Hundehaltung – etwa sittliche Motive des Tierschutzes oder der Tierpflege – kommt es für die steuerliche Erfassung grundsätzlich nicht an[909]. Auch ob Dritte die Aufwendungen für die Hundehaltung tatsächlich erstatten, ist für die Hundehaltereigenschaft nicht von Belang[910]. Das kurzfristige Verwahren eines Hundes stellt noch kein Halten im steuerrechtlich relevanten Sinn dar. Als zeitliche Mindestdauer wird ein Zeitraum von ca. 3 Monaten angegeben[911]. An dem die Steuerpflicht auslösenden Tatbestand fehlt es auch dann, wenn die Hundehaltung für die Aufrechterhaltung eines Wirtschafts- oder Gewerbebetriebes von existentieller Bedeutung ist, so dass die Einkommensverwendung nicht mehr die über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehende persönliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt[912]. Somit reicht es für die Verneinung der Steuerpflicht nicht aus, dass der Hund beruflichen Zwecken dient. Vielmehr darf der Aufwand keinen konsumtiven Charakter aufweisen[913], sondern ausschließlich der Einkommenserzielung dienen[914]. Schwierige Abgrenzungsprobleme sind hier vorprogrammiert. Das Halten eines Diensthundes, etwa bei der Bundespolizei, ist keine Angelegenheit der persönlichen Lebensführung und unterfällt daher nicht der Hundesteuerpflicht[915].
246
Steuerschuldner ist die Person, die den Hund im eigenen Interesse oder aber auch im Interesse eines Familienangehörigen[916] in den Haushalt aufgenommen hat. Von einer Aufnahme in den Haushalt kann gesprochen werden, wenn das Tier durch das zur Steuerzahlung herangezogene Haushaltsmitglied zumindest geduldet wird[917]. Als Halter kann jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit, in Erscheinung treten[918]. Besteht ein Haushalt aus mehreren Personen, so kann nur denjenigen Haushaltsmitgliedern der mit der Hundehaltung verbundene Aufwand zugerechnet werden, die auch selbst den Haushalt betreiben, d.h denjenigen, die sich in nennenswertem Umfang an den Kosten des Haushalts und/oder an der Hausarbeit beteiligen[919].
247
Besondere Probleme ergeben sich bei mehreren Hunden, sofern eine erhöhte Hundesteuer für einen Zweithund erhoben wird. Dann stellt sich die Frage, ob dem Haushaltsvorstand beide Hunde zuzurechnen sind, wenn mehrere Familienmitglieder gemeinsam im Haushalt leben. Da die Haltereigenschaft auch hier nicht an die Eigentumsverhältnisse anknüpft, ist nur eine haushaltsbezogene Betrachtung sachgerecht. Alle in einem Haushalt lebenden Hunde werden zusammengefasst und einem Besteuerungssubjekt zugeordnet[920]. Das schließt die Gesamtschuldnerschaft bei mehreren Haushaltsvorständen[921] nicht aus.
248
Maßstab für die Ermittlung der konkreten Steuer ist der einzelne Hund. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerschuldners kommt es nicht an[922]. Zulässig ist auch eine Erhöhung der Steuerbeträge bei Mehrfachhundehaltung[923]. Die Steuer wird gewöhnlich jährlich erhoben. Im Rahmen der Bemessung der Hundesteuer sind folgende Besonderheiten relevant:
249
Bei der sog. Zwingersteuer handelt es sich um eine Steuerermäßigung[924], die denjenigen Haltern gewährt wird, die eine Mehrzahl von Hunden zu Zuchtzwecken halten. Unabhängig von der Hundezahl wird die Steuer für jeden Zwinger erhoben[925]. An dieser Regelung wurden bereits verfassungsrechtliche Zweifel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip geäußert. Da die der Einkommenserzielung dienende, erwerbswirtschaftliche Hundehaltung keine Verwendung von Einkommen bzw. Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes darstellt, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht, läge zudem eine Überschreitung der Kompetenz aus Art. 105 Abs. 2a GG vor[926].
250
In den meisten Kommunen unterliegt das Halten sog. Kampfhunde einer erhöhten Besteuerung. Abstrakt definiert werden Kampfhunde etwa als „solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann“[927]. Daneben gelten vielfach bestimmte Hunde unwiderleglich als Kampfhunde[928]; auch „Mischlinge“ oder „Kreuzungen“ mit Kampfhunden unterfallen einer erhöhten Besteuerung[929]. Der Steuergesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weitgehende Gestaltungsfreiheit[930]. Diese Gestaltungsfreiheit muss er allerdings sachgerecht ausüben. Eine Ungleichbehandlung – hier: das Halten bestimmter Hunde wird höher besteuert als das Halten anderer Hunde – muss sich auf einen vernünftigen Grund zurückführen lassen[931]. Ausgehend vom zulässigen Lenkungszweck der Hundesteuer, die Hundehaltung einzudämmen und die durch sie bedingten Gefahren und Beeinträchtigungen für die Bevölkerung zu verringern, können die Gemeinden für sog. Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz festlegen[932]. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund zu rechtfertigen, dass von Kampfhunden ein besonderes Bedrohungspotenzial ausgeht, dessen Einschränkung im besonderen Interesse der Allgemeinheit liegt[933]. Der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist erst dann überschritten, wenn eine erdrosselnde Wirkung[934] erreicht und damit faktisch die Abschaffung des Kampfhundes aus finanziellen Gründen erzwungen würde[935]. Ein achtfach höherer Satz wurde noch als zulässig angesehen[936]. Dahingegen wurde ein 26-fach höherer Satz von 2000 Euro als erdrosselnd erachtet[937]. Entscheidend für die Annahme einer erdrosselnden Wirkung ist nach dem BVerwG zum einen der Steigerungssatz im Verhältnis zu dem Steuersatz für Nichtkampfhunde. Zum anderen ist die Relation zwischen festgesetzter Jahressteuer und durchschnittlichen Haltungskosten maßgeblich[938].
251
Die unwiderlegliche Einstufung bestimmter Hunde als Kampfhunde ist dabei jedoch nicht unproblematisch. Dennoch hält das Bundesverwaltungsgericht die Einstufung bestimmter Hunde ausnahmslos als Kampfhunde für sachlich gerechtfertigt[939]. Die Liste enthalte – unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen – nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden müsse. Die Züchtung dieser Hunde sei etwa auf eine besondere Angriffsbereitschaft oder auf einen Beschädigungswillen ohne Hemmung angelegt[940]. Zwar könne nicht bei allen Exemplaren dieser Züchtung von einer gesteigerten Gefährlichkeit ausgegangen werden – das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht, aber auch von den Verhaltensweisen seines Halters ab. Müssten aber in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der erhöhten Besteuerung gewährt werden, würde dies dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden generell und langfristig möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potenziellen Gefährlichkeit – wenn auch erst bei Hinzutreten anderer Faktoren – jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen könne, sei es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen[941]. Rechtlich unerheblich ist, ob die in der Liste aufgeführten Hunde mit dem Begriff „Kampfhund“ kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfasst sind[942]. Auch nimmt eine gefahrenabwehrrechtliche Regelung, wonach es für das Halten bestimmter gefährlicher Hunde grundsätzlich einer Erlaubnis bedarf, es sei denn, dass durch ein sog. Negativzeugnis das Gegenteil bewiesen werden kann, der Regelung nicht ihre Lenkungseignung[943]. Das Ziel der Minimierung einer als gefährlich vermuteten Hundepopulation wird auch dann verfolgt, wenn nach dem Gefahrenabwehrrecht nur Hunde gehalten werden dürfen, die den Wesenstest bestanden haben und deren Halter zuverlässig und sachkundig sind[944].
252
Mit der abstrakten Definition des Kampfhundebegriffs wird dem Umstand Rechnung getragen, dass auch andere Hunderassen – wie etwa der Deutsche Schäferhund oder die Dogge – mit einem erheblichen Aggressionspotential ausgestattet sind[945]. Dass diese Rassen jedoch nicht ausnahmslos als Kampfhunde erfasst sind, ist – nach dem Bundesverwaltungsgericht – eine Privilegierung, die sachgerechte Gründe habe[946]: Diese Hunde genössen eine größere soziale Akzeptanz, die Bevölkerung sei mit diesen Hunden vertraut und billige deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhund. Zudem bestünde bei Züchtern und Haltern dieser Hunde eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine[947].
Dass nicht alle Kreuzungen der in der Liste aufgeführten Hunde sowie alle oder bestimmte Mischlinge aufgeführter und nicht genannter Hunde in die Liste aufgenommen wurden, ist laut Bundesverwaltungsgericht von der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers gedeckt. Eine unter Gleichheitsgesichtspunkten sachlich vertretbare Zuordnung solcher Kreuzungen und Mischlinge würde weitergehende kynologische Überlegungen und Festlegungen erfordern, zu denen der Satzungsgeber rechtlich nicht verpflichtet sei[948].
253
Dem Gleichheitssatz widerspricht es auch nicht, „dass die Halter von Hunden, die sich als individuell gefährlich gezeigt haben, [im Gegensatz zu Hunden, deren Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird] nicht ihrerseits einer entsprechend erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Da der Lenkungszweck der Steuer bei den konkret gefährlichen Hunden nicht greifen kann, darf der Steuersatzungsgeber die Behandlung der von ihnen ausgehenden Gefahren dem Ordnungsrecht überlassen“[949].
254
Hinsichtlich der Frage nach einer ausdrücklichen Sachregelungskompetenz besteht in der Rechtsprechung kein Zweifel daran, dass eine steuerliche Regelung mit Lenkungswirkung, sei sie Haupt- oder Nebenzweck[950], keine gesonderte Sachkompetenz voraussetzt[951]. Allerdings darf die steuerrechtliche Regelung nicht in ein sachregelndes Verbot umschlagen und sich damit in Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung[952] setzen.