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(2) Förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

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Das zweite Element der förmlichen Beteiligungsphase ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB[311]. Wie bereits erörtert (siehe oben Rn. 92), sollte der Schwerpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der frühzeitigen Beteiligungsphase liegen, da die Planung nicht bis in das Stadium der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vorangetrieben werden sollte, ohne die Stellungnahmen öffentlicher Stellen mit einzubeziehen. Allein bei einer solchen Aufgabenverteilung innerhalb des § 4 BauGB macht es Sinn, die Beteiligungselemente des § 3 Abs. 2 BauGB und des § 4 Abs. 2 BauGB parallel durchzuführen, wie es von § 4a Abs. 2 BauGB nahe gelegt wird.

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Bezüglich des Verfahrens sieht § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB vor, dass die Gemeinde die Stellungnahmen der möglicherweise betroffenen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einholt. Somit muss ebenso wie bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ein grundsätzlich beschlussfähiger Plan vorliegen. Die Einholung der Stellungnahme setzt eine – erneute – Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durch die Gemeinde voraus. Dies erfordert herkömmlicherweise die Übersendung des Plans sowie der auszulegenden und der übrigen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Überdies sollen die Träger öffentlicher Belange auch gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB von der Auslegung des Plans benachrichtigt werden. Systematisch gehört die Regelung in den Kontext der Beteiligung nach § 4 BauGB. Sie gibt den Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit zu überprüfen, inwieweit ihre gemäß dem Verfahrensstand eingebrachten Beiträge berücksichtigt worden sind. Erfolgt die Auslegung nach der Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB, regt die Benachrichtigung eine solche Kontrolle an. Werden die Beteiligungselemente des förmlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB jedoch, wie in § 4a Abs. 2 BauGB ausdrücklich nahegelegt, parallel durchgeführt, geht die Benachrichtigung des § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB wegen der praktisch gleichzeitig erfolgenden Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ins Leere. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch aus § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB, wonach im Fall der Bereitstellung des Plans und der Begründung im Internet die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB die Einholung der Stellungnahme ersetzen kann.

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Die Träger öffentlicher Belange müssen ihre Stellungnahme – den Inhalt umreißt § 4 Abs. 2 S. 3 und 4 BauGB – gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BauGB innerhalb einer – aus wichtigem Grund verlängerbaren – Frist von einem Monat, mindestens jedoch 30 Tagen, abgeben. Bei Versäumung der Frist greift die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB.

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