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(2) Abwägungsbeachtlichkeit

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Welche Belange konkret in die Abwägung einzubeziehen sind, bestimmt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls[467]. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des einzubeziehenden Abwägungsmaterials ist dabei gemäß § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB die Beschlussfassung über den Bauleitplan[468]. Ganz wesentlichen Einfluss auf die Zusammensetzung des zu berücksichtigenden Abwägungsmaterials hat das Bauleitplanverfahren. Dieses dient nicht zuletzt der Informationsbeschaffung und damit der Sichtbarmachung von Betroffenheiten[469]. Den Zusammenhang zwischen den Beteiligungselementen des Bauleitplanverfahrens und der Abwägung bringt vor allem § 4a Abs. 1 und 6 BauGB deutlich zum Ausdruck.

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Allerdings erschöpfen sich die zu berücksichtigenden Belange nicht in dem im Rahmen der Beteiligungselemente des Bauleitplanverfahrens zusammengestellten Abwägungsmaterial. Grundsätzlich trifft die Gemeinden auch eine Ermittlungspflicht. Dies kommt auch in § 2 Abs. 3 BauGB zum Ausdruck. Die Gemeinde hat dementsprechend selbst zu ermitteln, welche Belange von dem Bauleitplan betroffen werden und in die Abwägung einzubeziehen sind. Die Pflicht zur Amtsermittlung ist aber nicht unbeschränkt. Es sind nur solche Belange zu berücksichtigen, deren Abwägungsbeachtlichkeit für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan erkennbar ist[470]. Werden Belange von den Trägern oder Betroffenen nicht geltend gemacht, sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn sich ihre Betroffenheit aufdrängen musste[471]. Diese Wechselbezüglichkeit von Verfahren und Umfang des zu berücksichtigenden Abwägungsmaterials kommt besonders deutlich in der Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB zum Ausdruck.

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Neben der Erkennbarkeit wird das zu berücksichtigende Abwägungsmaterial auch durch die Beachtlichkeit der Belange und Interessen beschränkt. Die Beachtlichkeit fehlt solchen Belangen, die geringfügig beziehungsweise objektiv geringwertig oder – auch in der konkreten Situation – nicht schutzwürdig sind[472]. Nicht schutzwürdig sind etwa solche Interessen, die mit einem rechtlichen Makel behaftet sind oder auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht[473]. Unberücksichtigt bleiben können auch solche Betroffenheiten, die sich erst durch spätere Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die spätere Betroffenheit bereits zwangsläufige Folge der infrage stehenden Planung ist oder wenn sie Folge eines planerischen Konzepts ist, das in der Baugebietsausweisung zum Ausdruck kommt.[474]

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Bei der Bestimmung der abwägungsbeachtlichen Belange spielen auch Prognosen eine erhebliche Rolle. Die Anforderungen an Prognosen sind von der Rechtsprechung vor allem für das Fachplanungsrecht näher ausformuliert worden. Die Grundgedanken lassen sich jedoch auch auf die Bauleitplanung übertragen[475]. Danach müssen Prognosen in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet werden. Weiterhin muss der zugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet werden. Die gerichtliche Kontrolle der Prognosen ist entsprechend begrenzt[476]. Zudem besteht für die Auswahl der geeigneten Methode ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung[477]. Dementsprechend darf ein Gericht auch nicht seine eigene Prognose an die Stelle der Prognose der planenden Gemeinde setzen[478]. Die Rechtmäßigkeit der Prognose hängt davon ab, ob sie bei der Planung einwandfrei erstellt worden ist. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt wird[479]. Allerdings kann im Einzelfall das Auseinanderklaffen zwischen Prognose und nachträglicher tatsächlicher Entwicklung ein Indiz für eine unsachgemäße Aufstellung der Prognose sein. Bei einer extremen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung von der zutreffend aufgestellten Prognose besteht die Möglichkeit, dass der Bauleitplan funktionslos wird[480].

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