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bb) Abwägungsdefizit

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Ein Abwägungsdefizit ergibt sich dann, wenn nicht alle Belange berücksichtigt werden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellen gewesen wären. Im Mittelpunkt dieser Anforderung steht also die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Wie gesehen besteht diesbezüglich kein Entscheidungsspielraum der Gemeinde. Sie unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle[451].

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