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ff) Genehmigung und Bekanntmachung

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Aufgrund ihrer jeweiligen Stellung innerhalb der Planungshierarchie und ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur unterliegen der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan im Hinblick auf die Genehmigung und ihre Bekanntmachung unterschiedlichen Regelungen. Nach dem Abbau von Genehmigungs- und Anzeigepflichten für den Bebauungsplan konzentriert sich das Instrumentarium der Rechtsaufsicht auf den Flächennutzungsplan, was auch dessen Rolle als Bindeglied für die Beachtung überörtlicher Planung auf gemeindlicher Ebene betont[327]. Vor dem Hintergrund der Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB kommt der Aufsicht besondere Bedeutung zu. Da diese aufgrund § 216 BauGB in ihren Befugnissen durch die Regelungen der §§ 214 f. BauGB nicht beschränkt ist, kann sie auch bei Fehlern eingreifen, die anderenfalls sanktionslos blieben[328].

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Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB unterliegt der Flächennutzungsplan einer Genehmigungspflicht durch die höhere Verwaltungsbehörde[329], wobei es sich um einen Fall der Rechtsaufsicht handelt, wie § 6 Abs. 2 BauGB zeigt. Die Gemeinde ist mithin im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des BauGB und hier vor allem des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in ihrer Planungshoheit nicht eingeschränkt. § 6 Abs. 4 BauGB setzt für die Genehmigung, die als Verwaltungsakt ergeht, eine Frist und enthält in § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die Genehmigung innerhalb der Frist nicht abgelehnt wurde. Die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans tritt gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Genehmigung nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB ein. Der Flächennutzungsplan ist mit einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB zu versehen und zur Einsicht bereitzuhalten.

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Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan einer Genehmigung nur in den dort genannten Fällen. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, bei denen die aufsichtlichen Befugnisse durch die zuvor erfolgte Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht gewahrt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Flächennutzungsplan fehlt oder die typische zeitliche Abfolge – zunächst Flächennutzungsplan, dann Bebauungsplan – nicht eingehalten wird. Auf die Genehmigung finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 BauGB entsprechend Anwendung. Soweit keine Genehmigung erforderlich ist, wird gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht, womit er gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB wirksam wird. Dem Bebauungsplan ist genau wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen und er ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB zur Einsicht bereitzuhalten. Es handelt sich gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BauGB um eine Ersatzverkündung für die ansonsten bei Satzungen erforderliche Veröffentlichung. Die Länder können gemäß § 246 Abs. 1a BauGB für die genehmigungsfreien Bebauungspläne eine Anzeigepflicht vorsehen.

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