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(4) Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltprüfung

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§ 2 Abs. 4 S. 4 BauGB sieht vor, dass das Ergebnis der Umweltprüfung in die planerische Abwägung mit einzubeziehen ist. Hier stellt sich die Frage, ob der Umweltprüfung ein materieller Gehalt zukommt oder sie sich allein in verfahrensrechtlichen Anforderungen erschöpft. In diesem Fall wäre § 2 Abs. 4 S. 4 BauGB letztlich überflüssig, da selbstverständlich alle abwägungserheblichen Belange, die das Bauleitplanverfahren hervorgebracht hat, in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Für die Umweltprüfung dürfte das Gleiche gelten wie für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diesbezüglich macht das Bundesverwaltungsgericht zunächst deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Abwägung durch das Instrument der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht beeinflusst werden. Mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geht eine materiell-rechtliche Wirkung im Sinne einer stärkeren Gewichtung oder gar eines Vorrangs der Umweltbelange nicht einher[484]. Unabhängig hiervon sieht das Bundesverwaltungsgericht jedoch eine Wirkung auf die Abwägung. Es handele sich um eine auf „Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung“, die die Voraussetzung dafür schaffe, dass Umweltbelange in gebündelter Form in die Abwägung eingingen; dies unter Vermeidung einer „atomistischen Betrachtungsweise“, die anderenfalls verhindere, dass die Umweltbelange mit dem ihnen bei einer Gesamtschau gebührenden Gewicht in die Abwägung eingehen. Dieser Effekt der Umweltverträglichkeitsprüfung werde überdies noch verstärkt durch deren integrativen Ansatz[485].

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