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ee) Entscheidungsphase und Beschluss

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Mit dem Ende der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB tritt die Planung in das letzte Stadium der Entscheidungsphase ein. Hierzu enthält das BauGB nur wenige formelle Anforderungen. Lediglich in § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB findet sich die Regelung, dass die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist. Die Prüfung der Stellungnahmen versteht sich von selbst, da die Behörde feststellen muss, ob sich aus den Stellungnahmen in der Abwägung zu berücksichtigende Belange ergeben[321]. Die Mitteilung kann sich dementsprechend sinnvollerweise nur auf die Frage beziehen, wie mit der Stellungnahme inhaltlich umgegangen wird, insbesondere ob und in welcher Weise sie sich in der Abwägung niedergeschlagen hat. Während die Prüfung der Stellungnahmen aufgrund ihrer möglichen Abwägungsrelevanz zeitlich vor der abschließenden Entscheidung über den Bauleitplan liegen muss, kann die Mitteilung auch noch nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen und ist demgemäß nicht Wirksamkeitsvoraussetzung desselben[322]. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es nicht[323]. In Massenverfahren, in denen es zu mehr als 50 inhaltsgleichen Stellungnahmen gekommen ist, kann die Mitteilung gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB dadurch ersetzt werden, dass den Betroffenen Personen Einsicht in das Ergebnis eröffnet wird. Hierfür bedarf es wiederum einer ortsüblichen Bekanntmachung.

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Der Beschluss der Bauleitpläne wird durch das BauGB ebenfalls nur in Ansätzen geregelt. Über den Beschluss des Flächennutzungsplans enthält das BauGB gar keine Regelungen. Er wird in der Regel durch einfachen Beschluss des Gemeinderats gefasst[324]. Für den Bebauungsplan sieht § 10 Abs. 1 BauGB die Rechtsform der Satzung vor, enthält aber darüber hinaus ebenfalls keine weiteren Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, die sich somit aus dem landesrechtlichen Kommunalverfassungsrecht ergeben[325]. Aufgrund der kommunalrechtlichen Regelungen ist der Bebauungsplan in der Regel vom Gemeinderat (Gemeindevertretung) zu beschließen[326].

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