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III. Bebauungsplan
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Für die Planung von Bundesfernstraßen (§ 17b Abs. 2 FStrG) und Straßenbahnen (§ 28 Abs. 3 PBefG) besteht überdies die Möglichkeit, die an sich erforderliche Planfeststellung durch einen Bebauungsplan zu ersetzen[279]. Dies erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn das Vorhaben zahlreiche städtebauliche Konflikte hervorruft, die in einem Bauleitplanverfahren besser abgearbeitet und bewältigt werden können. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan unterliegt den Regelungen des BauGB. Es fehlen ihm grundsätzlich die Rechtswirkungen der Planfeststellung.[280] Auch die für Verwaltungsakte geltenden Grundsätze finden keine Anwendung[281].