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II. Klagen privater Dritter
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Dritte können die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses mit der Anfechtungsklage erreichen. Besteht das Rechtsschutzziel hingegen in der Anordnung einer Schutzauflage, kommt eine Verpflichtungsklage in Betracht. In diesen Fällen führt das Fehlen einer Schutzauflage nur dann zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Möglichkeit der Planergänzung nicht greift[286].
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In Bezug auf die Klagebefugnis verdient die Problematik der so genannten „Sperrgrundstücke“ besondere Aufmerksamkeit. Die Klagebefugnis soll hier ausgeschlossen sein, wenn das Eigentum nur erworben wurde, um die formalen Voraussetzungen einer Prozessführung zu schaffen, nicht aber um die mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen[287]. Eine tendenzielle Ausdehnung der Klagebefugnis ergibt sich im Fachplanungsrecht wie im Bauplanungsrecht daraus, dass das Recht auf gerechte Abwägung eine klagefähige Position vermittelt[288]. Eine Sonderstellung genießt der enteignend Betroffene. Dies können neben dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks auch Inhaber anderer Rechtspositionen, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu qualifizieren sind, sein.[289] Während sonstige Betroffene grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen können, kann der enteignend Betroffene jede Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rügen[290]. Diese privilegierte Position folgt aus Art. 14 Abs. 3 GG, der die Enteignung an das Wohl der Allgemeinheit bindet[291]. Rechtswidriges Handeln kann dem Allgemeinwohl jedoch nicht dienen[292]. Auch dieses weitgehende Rügerecht wird jedoch eingeschränkt und nicht völlig von der Rechtsposition des Eigentümers entkoppelt. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann nur verlangt werden, wenn entweder der Fehler kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums ist oder wenn sich ein Fehler gerade auf die Eigentumsinanspruchnahme bezieht und die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Inanspruchnahme gerade des jeweiligen Eigentums steht oder fällt[293].
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Eine deutliche Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich aus dem UmwRG. § 1 Abs. 1 UmwRG eröffnet den Anwendungsbereich des Gesetzes für UVP-pflichtige Planfeststellungsbeschlüsse. Dies gilt auch, wenn trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen eine Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt oder gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG auf eine Zulassungsentscheidung verzichtet wurde (§ 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG). Die Besonderheit des Rechtsschutzes nach dem UmwRG ergibt sich aus § 4 UmwRG. Dieser weitet den Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern aus. Insbesondere das Fehlen einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) und das Fehlen einer gemäß § 18 UVPG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG) können zur Aufhebung einer Entscheidung führen. Das gilt nicht nur für Umweltvereinigungen (siehe dazu Rn. 115), sondern gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG auch für natürliche Personen.