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III. Klagen von Gemeinden

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Gemeinden können zum einen als Eigentümer von Grundstücken von einer Planfeststellung betroffen sein. In diesem Fall ist ihre Position mit der des privaten Eigentümers vergleichbar[294], mit der Modifizierung, dass Gemeinden nicht Träger des Eigentumsgrundrechts sind[295]. Die umfassenden Rügerechte des Enteignungsbetroffenen stehen ihnen demgemäß nicht zu[296].

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Gemeinden können ein Rechtsschutzbegehren auch auf eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG und des hierdurch geschützten gemeindlichen Kompetenzbereiches stützen. Besondere Bedeutung kommt im Hinblick auf die Planfeststellung der kommunalen Planungshoheit zu, da Planfeststellungsbeschlüsse aufgrund der Raumnutzungskonflikte, die sie auslösen, den gemeindlichen Handlungsspielraum begrenzen. Hier ist zu beachten, dass nur solche gemeindlichen Planungen Schutzansprüche begründen können, die hinreichend konkretisiert sind und durch das Vorhaben gewichtig oder nachhaltig beeinträchtigt werden[297]. Eine Geltendmachung von Rechten Dritter oder von Gemeinwohlbelangen scheidet hingegen aus.[298]

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