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I. Rechtsschutz des Vorhabenträgers
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Wird die Planfeststellung versagt, steht dem Vorhabenträger die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO offen, wobei in der Regel wegen des Bestehens eines planerischen Gestaltungsspielraums lediglich ein Bescheidungsurteil ergeht[282]. In vielen Fällen wird der Vorhabenträger allein Schutzauflagen angreifen wollen, bei gleichzeitigem Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses. Hier wird zumeist die isolierte Anfechtbarkeit angenommen[283]. Dies ist nicht unproblematisch, da die Schutzauflagen Bestandteil des Abwägungsgefüges sind. Es ist vonseiten des Gerichts nur schwer zu rekonstruieren, ob der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Schutzauflage ergangen wäre. Eine isolierte Anfechtung dürfte jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Aufhebung der Auflage das Gesamtkonzept der Planung berührt[284]. In diesen Fällen ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Planfeststellung ohne die Auflage oder auf Neubescheidung zu erheben[285].