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V. Verfahren

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Gemäß §§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 VwVfG findet bei Klagen im Zusammenhang mit der Planfeststellung ein Vorverfahren nicht statt[304]. Der Beginn der Klagefrist hängt von der jeweiligen Form der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ab. Findet die Zustellungsfiktion des §§ 74 Abs. 4 S. 3, 74 Abs. 5 S. 3 VwVfG Anwendung, läuft die Rechtsbehelfsfrist vom ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegungsfrist. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss liegt grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten. § 48 VwGO begründet jedoch für zahlreiche Planfeststellungsverfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte[305]. Eine Besonderheit des Fachplanungsrechts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, der in Verbindung mit einzelnen Fachplanungsgesetzen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anordnet[306].

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