Читать книгу Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов - Страница 99

II. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung

Оглавление

106

Keine Zulassungsform der Fachplanung ist die Möglichkeit, Planfeststellung oder Plangenehmigung entfallen zu lassen. Die Entscheidung über das Entfallen ist keinesfalls ein Ersatz für die Planfeststellung. Sie stellt keine planerische Entscheidung dar und umfasst demgemäß auch keine Abwägung. Das Entfallen kommt dann in Betracht, wenn das Vorhaben keine oder jedenfalls keine abwägungsbedürftigen Auswirkungen auf öffentliche Belange oder Rechte Dritter aufweist. Vor allem fehlen der Entscheidung über das Entfallen die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Aufgrund des Fehlens einer Konzentrationswirkung leben die ansonsten durch die Planfeststellung verdrängten sonstigen Zulassungserfordernisse wieder auf[276]. Gemäß dem Wortlaut der Vorschrift entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung beim Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen ohne weitere behördliche Entscheidung[277]. Eine behördliche Feststellung dürfte jedoch zulässig und aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein[278].

107

§ 74 Abs. 7 S. 1 VwVfG erlaubt ein Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nur in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Dies setzt voraus, dass Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 VwVfG). Weiterhin dürfen öffentliche Belange nicht berührt werden oder die entsprechenden behördlichen Entscheidungen müssen vorliegen (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 VwVfG). Und schließlich darf auch hier eine den Anforderungen des § 73 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durch andere Regelungen vorgeschrieben sein (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 VwVfG), was das Entfallen für UVP-pflichtige Vorhaben ausschließt.

Besonderes Verwaltungsrecht

Подняться наверх