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VI. Rechtsschutz bei Plangenehmigungen
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Für den Rechtsschutz gegen Plangenehmigungen gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie beim Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier die Frage, inwieweit die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Hier ist entscheidend, dass die Klagebefugnis in der Regel nur aus der Verletzung eines materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Obwohl die Entscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann sie wegen § 44a VwGO nicht selbstständig angefochten werden. Ebenso ist in der Regel die Plangenehmigung nicht allein deshalb anfechtbar, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG für die Wahl dieses Verfahrens nicht vorgelegen haben[307]. Ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht[308].
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Etwas anderes gilt hingegen für Natur- und Umweltschutzvereinigungen, denen durch die rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungsverfahrens ihr Recht auf Beteiligung im Planfeststellungsverfahren versagt wird. Ihnen steht ein selbstständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu[309]. Eine Weiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich auch hier aus dem UmwRG. Gemäß § 4 UmwRG kann die Aufhebung einer Plangenehmigung verlangt werden, wenn eine an sich erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls unterlassen wurde. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG neben Vereinigungen auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1, 2 VwGO.