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Der letzte Gang: Privatinsolvenz

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Kommt es hart auf hart, dann hilft nur noch ein letzter Schritt, die Privatinsolvenz. Das ist ein geregeltes Verfahren, das Ihnen dabei hilft, nach frühestens drei und spätestens sechs Jahren Ihre Schulden hinter sich zu lassen. Und so funktioniert das Ganze:

1 Als Erstes müssen Sie mit Ihren Gläubigern eine außergerichtliche Einigung versuchen.

2 Scheitert die Einigung, können Sie beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen. Dabei muss eine geeignete Stelle oder Person bezeugen, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist.

3 Es folgt – wenn das Gericht es für sinnvoll erachtet – ein Schuldenbereinigungsverfahren; das ist ein weiterer Versuch, eine Einigung mit den Gläubigern zu erzielen, unterstützt vom Gericht.

4 Scheitert dieser Versuch, versucht der Insolvenzverwalter, im Insolvenzverfahren das noch vorhandene Sach- und Geldvermögen an die Gläubiger zu verteilen.

5 Ist das Vermögen verteilt, folgt die Wohlverhaltensphase, während der Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an einen Treuhänder (der wird vom Gericht bestimmt) abtreten müssen und Ihnen bestimmte Pflichten auferlegt werden. Der Treuhänder verteilt dieses Geld an die Gläubiger.

6 Läuft alles glatt, werden Ihnen sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die noch vorhandenen Restschulden erlassen (wenn Sie die Verfahrenskosten selbst tragen können, fünf Jahre; begleichen Sie neben diesen Kosten auch noch 35 Prozent der angemeldeten Schulden innerhalb von drei Jahren, sind es drei Jahre). Einige Schulden, beispielsweise Geldstrafen, sind davon ausgenommen.

7 Drei Jahre nach dem Erlass der Restschulden vergisst auch die Schufa, dass Sie Privatinsolvenz angemeldet hatten.

Privatinsolvenz – die eigentlich Verbraucherinsolvenz heißt – kann jede natürliche Person anmelden, die nicht selbstständig war; Selbstständige und Unternehmer müssen in der Regel eine Regelinsolvenz anmelden. In der Praxis sind die Unterschiede zwischen den beiden Verfahren recht gering.

Sie haben auch die Möglichkeit eines Insolvenzplanverfahrens: Sie können jederzeit noch vor dem Ende Ihres Insolvenzverfahrens einen Insolvenzplan vorlegen. Stimmt die Mehrheit Ihrer Gläubiger diesem Plan zu, können Sie sich auch auf diesem Weg entschulden.

Kleidung, Eheringe, alltägliche Dinge und Einrichtungsgegenstände sowie Gegenstände, die zur Berufsausübung benötigt werden, können nicht gepfändet werden (also auch Ihr Auto, wenn Sie es für den Job oder den Weg dorthin benötigen); eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus hingegen können gepfändet werden.

So einfach das klingt – dieses Verfahren ist kein Zuckerschlecken. Sie sollten auf alle Fälle eine kompetente Beratung in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich an Beratungsstellen, beispielsweise bei gemeinnützigen Trägern und Wohlfahrtsverbänden wie der Caritas oder dem Diakonischen Werk, hier ist die Beratung in der Regel kostenlos.

So geht es nicht: Ein Ehepaar, das sich in der Privatinsolvenz befand, beantragte beim Finanzamt, ihm aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen die Steuerschulden zu erlassen. Das Finanzamt willigte zunächst ein, zog aber die Einwilligung zurück, als es erfuhr, dass das Ehepaar einen Monat zuvor eine Million Euro im Lotto gewonnen hatte. Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht (V B82 15).

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