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1. Möglichkeit der grenzüberschreitenden Sitzverlegung

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Nach Art. 8 SE-VO kann eine SE ihren Satzungssitz über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat verlegen.[6] Hierbei handelt es sich um eine identitätswahrende Sitzverlegung, d.h. – anders als regelmäßig bei grenzüberschreitenden Sitzverlegungen anderer Gesellschaftsformen – führt die grenzüberschreitende Sitzverlegung der SE nicht zur Auflösung und Neugründung. Konsequenterweise ist auch die Zustimmung der Gläubiger der SE zur Sitzverlegung nicht erforderlich.[7] Aufgrund des identitätswahrenden Charakters hat die grenzüberschreitende Sitzverlegung auf den Aktionärskreis grundsätzlich keine Auswirkungen.[8] Grundsätzlich ist zwar seit der Cartesio-Entscheidung[9] und der Vale-Entscheidung[10] des EuGH der grenzüberschreitende Formwechsel in einen anderen Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen zulässig, mangels entsprechender europäischer Rechtsetzung allerdings bisher mit erheblichen Rechts- und Verfahrensunsicherheiten verbunden.[11]

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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