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2. Wahlrecht zur Organisationsverfassung

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Die SE-VO überlässt es dem Satzungsgeber der SE, sich hinsichtlich der Organisationsverfassung zwischen dem dualistischen und dem monistischen System zu entscheiden (Art. 38 b SE-VO).[12] Danach kann die SE wahlweise nach dem sog. Trennungsprinzip mit einem Leitungsorgan[13] und einem Aufsichtsorgan[14] oder entspr. dem anglo-amerikanischen Board-System mit einem einheitlichen Verwaltungsorgan[15] ausgestattet werden. Von wenigen Mitgliedstaaten abgesehen, die auch ihrer AG nationaler Prägung beide Leitungssysteme zur Wahl stellen, weist die Verfassung der SE gegenüber der AG insoweit ein deutlich höheres Maß an Flexibilität auf.

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