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3. Verhandlungslösung für die Arbeitnehmermitbestimmung

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Die im europäischen Rechtsetzungsverfahren zur SE am heftigsten umstrittene Mitbestimmungsfrage ist im Wege eines Kompromisses durch das Prinzip der Verhandlungslösung geregelt worden.[16] Vorrangiges Ziel ist es danach, eine Vereinbarung über die Arbeitnehmerbeteiligung zwischen den Unternehmensleitungen der beteiligten Rechtsträger und den betroffenen Arbeitnehmern, die dabei durch ein besonderes Verhandlungsgremium vertreten werden, herbeizuführen. Der Inhalt der zu treffenden Vereinbarung ist den Parteien weitgehend freigestellt. Die SE-RL und die nationalen Umsetzungsvorschriften – in Deutschland das SEBG – stellen lediglich einige Mindestvorgaben auf. Nur wenn bis zum Ende des Verhandlungszeitraums keine Vereinbarung zustande kommt, ohne dass das besondere Verhandlungsgremium von sich aus die Verhandlungen abbricht, greifen die jeweiligen nationalen Auffangregelungen ein. Der Verhandlungszeitraum beträgt regelmäßig sechs Monate, kann jedoch einvernehmlich auf maximal ein Jahr verlängert werden. Diese lange Verfahrensdauer, die durch die Zeitspanne für die Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums noch um weitere drei Monate verschärft wird, kann zu erheblichen Problemen bei der Gründung der SE führen, im Einzelfall die Rechtsform der SE sogar unattraktiv machen.[17] Durch das sog. Vorher-Nachher-Prinzip wird das höchste in den beteiligten Gesellschaften existierende Mitbestimmungsniveau erhalten und auf die gesamte SE ausgedehnt, sodass die Möglichkeiten einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ begrenzt sind. Dennoch bietet das Prinzip der Verhandlungslösung eine begrüßenswerte Chance zur Flexibilität.

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