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1. Allgemeines

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Die Rechtsform der SE bietet sich für zahlreiche Einsatzmöglichkeiten an.[18] Sie ist nicht nur für international tätige Konzerne attraktiv ist, sondern auch für kleine und mittlere Unternehmen. Dies entspricht dem im 13. Erwägungsgrund niedergelegten Ziel der SE-VO.

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Die SE-VO hat in die Entwicklung und Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts neuen Schwung gebracht. Dies gilt sowohl für die Schaffung der Europäischen Genossenschaft (SCE)[19] und die Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung[20] als auch für die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit, die es Unternehmen ermöglicht, ihren Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen,[21] und zur Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels.[22] Ferner veranlasste die Kommission im Juni 2013 eine öffentliche Konsultation zur geplanten europäischen Einpersonen-Gesellschaft (Societas Europaea UniPersonam – SEUP)[23], und im Juli 2013 sprach sich das Europäische Parlament für die Einführung einer europäischen Stiftung auf der Grundlage des vom Rat vorgelegten Entwurfs einer Verordnung über das Statut einer europäischen Stiftung (Fundatio Europaea – FE) vom 8.2.2012[24] aus.[25] Die weiteren Schritte auf diesem Weg werden die Besonderheiten der SE zwar relativieren, ihre Praxistauglichkeit jedoch nicht einschränken oder gar in Frage stellen.

Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea

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