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2.3 Teilzusammenschluss durch europäisches Joint Venture

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Wollen zwei Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten Teile ihrer Aktivitäten dauerhaft zusammenführen, können sie dies in einem Joint Venture in der Form einer Tochter-SE tun.[28] Auch hier gilt wie bei der Holding-SE: Für das Joint Venture kommen selbstverständlich auch andere Rechtsformen in Frage, nur die SE ermöglicht jedoch als neutrale Rechtsform die Gleichbehandlung der Joint Venture-Partner und bietet zudem die übrigen genannten Vorteile wie Flexibilität der Organisationsverfassung und der Verhandlungslösung zur Arbeitnehmerbeteiligung sowie den Marketingeffekt der europäischen Rechtsform. Insbesondere bei dem grenzüberschreitenden Joint Venture kann als weiterer Vorteil der SE die Möglichkeit der späteren grenzüberschreitenden Sitzverlegung Bedeutung erlangen.

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