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2.2 Holding-Gründung zur Bildung eines europäischen Konzerns

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Wollen sich zwei Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten, die als selbständige Rechtsträger fortbestehen sollen, unter einer einheitlichen Leitung zusammenschließen, bietet sich die Gründung einer Holding-SE an.[27] Selbstverständlich ist die Bildung einer Holding auch in anderer Rechtsform möglich, allein die SE-VO stellt dafür jedoch ein besonderes Verfahren zur Verfügung. Wie bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung kann auch hier die Gründung einer Holding-SE die gleichberechtigte Behandlung beider Gründungsgesellschaften gewährleisten – nicht zuletzt durch Wahl einer neutralen europäischen Rechtsform und eines neutralen Sitzes. Gegenüber der grenzüberschreitenden Verschmelzung bietet sich die Struktur der Holding-SE dann an, wenn aus Gründen der Haftungsabschottung die Gründungsgesellschaften als selbständige Rechtssubjekte erhalten bleiben sollen.

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