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5. SE-Tochtergesellschaft

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Die SE-Tochtergesellschaft i. S. d. Art. 3 Abs. 2 SE-VO wird – anders als die Tochter-SE, die nach Art. 2 Abs. 3 SE-VO von mehreren Gründern als Joint Venture errichtet wird – als Einmanngründung durch eine SE selbst errichtet.[487] Das Verfahren zur Gründung einer SE-Tochtergesellschaft ist in der SE-VO nicht geregelt. Über die Verweisungsnorm des Art. 15 Abs. 1 SE-VO findet auf die Gründung das nationale Aktienrecht des Sitzstaats Anwendung. Soweit die SE-Tochtergesellschaft ihren Sitz in Deutschland hat, handelt es sich um eine klassische Bar- oder Sachgründung nach deutschem Aktienrecht.[488] Möglich ist auch eine gemischte Bar- und Sachgründung, bei der ein Teil der Aktien gegen Bareinlagen und der andere Teil gegen Sacheinlagen übernommen werden. Soweit Sacheinlagen – bspw. die Einbringung von Tochtergesellschaften oder Betrieben – zu leisten sind, sind die besonderen Sachgründungsvorschriften des Aktienrechts zu beachten.

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