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5.2.1.4 Feststellung der Satzung

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Im Rahmen der Gründungsurkunde wird die Satzung der SE-Tochtergesellschaft festgestellt und beurkundet. Sie ist das Kernstück der Gründungsurkunde. Neben dem in § 23 Abs. 3, 4 AktG ausgewiesenen Mindestinhalt muss sie jeden der gründenden SE oder einem Dritten eingeräumten Sondervorteil[501] und den von der Gesellschaft zu tragenden Gründungsaufwand[502] ausweisen.

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Soweit eine Sachgründung vorliegt, müssen in der Satzung nach § 27 Abs. 1 AktG zusätzlich der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag bzw. die Zahl der dafür zu gewährenden Aktien festgesetzt werden.

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