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1.1.1 Firma

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Die Firma der AG richtet sich nach den allgemeinen firmenrechtlichen Bestimmungen der §§ 17 ff. HGB. Sie ist der Name der Gesellschaft, unter dem sie ihre Geschäfte betreibt, unter dem die Organe ihre Unterschrift abgeben[16] und unter dem sie klagen oder verklagt werden kann. Sie muss nach § 4 AktG die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; durch diese Angabe werden zum Schutz des Geschäftsverkehrs die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse offengelegt. Wird der Rechtsformzusatz im Geschäftsverkehr weggelassen, haftet der für die Gesellschaft auftretende Vertreter – gleichgültig, ob dies der Vorstand selbst oder ein anderer Vertreter ist – aus dem Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB dann, wenn er durch sein Zeichnen der Firma ohne Formzusatz das berechtigte Interesse des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorgerufen hat.[17]

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Eine übliche Abkürzung des Rechtsformzusatzes der Aktiengesellschaft ist die abgekürzte Bezeichnung „AG“.[18]

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Die Grundanforderungen für die Zulässigkeit einer neu gebildeten Firma sind in §§ 18 und 30 HGB enthalten. So muss die Firma zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein, d.h. dass die Firma im Verkehr als Name verstanden werden kann.[19] Ferner muss die Firma Unterscheidungskraft besitzen: sie muss sich von anderen Firmen nach Wortbild und Klang unterscheiden.[20] Beide Merkmale stellen die Namensfunktion der Firma sicher; sie stellen auch eine Verbindung zum Markenrecht her, das Unternehmenskennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden, markenrechtlich vor unbefugter Benutzung schützt.[21] Zulässig sind danach die aus dem Namen eines Unternehmensgründers gebildete Personenfirma (z.B. Siemens AG), die aus dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sachfirma jedenfalls dann, wenn sie einen individualisierenden Zusatz hat wie z.B. einen Namens- oder Ortszusatz oder ergänzende Schlagworte (z.B. Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft), ferner eine Phantasiefirma (z.B. E.ON AG oder Lanxess AG) oder eine Mischfirma (z.B. Infineon Technologies AG).

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Nach § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma jedoch nicht irreführend sein (Irreführungsverbot). Für die Bewertung der Irreführung ist die sogenannte Wesentlichkeitsschwelle maßgeblich, d.h. es kommt darauf an, wie der angesprochene Verkehrskreis unter Zugrundelegung einer normativen, objektivierenden Sichtweise die Angaben in der Firma verstehen würde.[22] Im Rahmen der registergerichtlichen Firmenprüfung ist eine Firma nur dann von der Eintragung in das Handelsregister ausgeschlossen, wenn sie Angaben enthält, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen (Ersichtlichkeit).[23] Jede neue Firma muss sich zudem nach § 30 Abs. 1 HGB von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Verwechslungsgefahr).

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Zulässig sind auch Aneinanderreihungen von Buchstaben als Firma, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinterstehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeit akzeptiert werden kann. Dafür reichen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als notwendige, zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus. Es kommt nicht darauf an, ob die Buchstabenfolge als Wort aussprechbar ist.[24] Eine nicht aussprechbare Buchstabenkombination sind danach fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen Buchstaben gebildet werden, sowie reine Bildzeichen, die als Firma weiterhin unzulässig bleiben.[25]

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Worte in fremder Sprache können eine Firma ebenfalls bilden oder Teil der Firma sein, wenn sie entweder für Deutsche verständlich sind oder mit dem Gegenstand des Unternehmens erklärt werden können (z.B. RWE Power AG).[26] Wird der Begriff „Partner“ durch die Hinzufügung weiterer Wortbestandteile mit einer eigenen Bedeutung in einen Zusammenhang gesetzt, soll eine Verwechslung mit dem aus §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 PartGG resultierenden Rechtsformzusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ausgeschlossen sein.[27]

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Die Firma der AG ist explizit im Handelsregister anzugeben (§ 39 Abs. 1 S. 1 AktG). Eine nach Eintragung der Firma eingetretene tatsächliche oder satzungsmäßige Änderung des Unternehmensgegenstandes zwingt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Firma, es sei denn, daraus ergibt sich eine Täuschung über die Art des Geschäfts.[28]

Handbuch des Aktienrechts

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