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2. Satzungsautonomie

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Nicht jede Regelung kann in die Satzung einer AG aufgenommen werden.[80] Zum Verhältnis von Gesetz und Satzung gibt § 23 Abs. 5 AktG die sog. Satzungsautonomie oder Satzungsstrenge vor: Soweit das Aktiengesetz abschließende Regelungen enthält, können diese mittels Satzung nicht geändert werden. Nur wenn das Gesetz selbst Abweichungen oder Ergänzungen zulässt, können die Gründer oder die Hauptversammlung von ihrer Gestaltungsfreiheit Gebrauch machen.[81] Dabei ist für jede einzelne Bestimmung zu prüfen, ob sie im Rahmen der Satzungsautonomie zulässig ist.[82]

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