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1.1.2 Sitz

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Zum Mindestinhalt der Satzung gehört auch die Angabe des Sitzes der AG. § 5 AktG stellt dazu klar, dass der Sitz der Gesellschaft im Inland der Ort ist, den die Satzung bestimmt, auch wenn der tatsächliche Sitz hiervon abweicht. Der tatsächliche Sitz der Aktiengesellschaft kann auch im Ausland liegen, solange der Satzungssitz im Inland bleibt.[29] Dadurch soll es deutschen Kapitalgesellschaften ermöglicht werden, ihren Satzungssitz im Inland zu behalten und gleichzeitig ihren Verwaltungssitz davon unabhängig im Ausland wählen zu können. Dies soll der Erleichterung der Mobilität von Gesellschaften dienen (Niederlassungsfreiheit) und ein level playing field schaffen, d.h. gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften, die nach der Rechtsprechung des EuGH[30]ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat wählen können wie die englische Limited.[31]

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Die Gesellschaft kann auch mehr als einen Satzungssitz haben. Es ist heute allgemein anerkannt, dass ein statutarischer Doppelsitz der Gesellschaft bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist.[32] Dies kann insbesondere der Fall sein bei Verschmelzungen.[33] Da der Sitz der Gesellschaft nach § 39 Abs. 1 S. 1 AktG explizit im Handelsregister anzugeben ist, werden bei einem Doppelsitz in jedem Handelsregister beide Sitze eingetragen.

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Der Sitz der Gesellschaft ist maßgeblich für verschiedene Rechtsfolgen. Bestimmt die Satzung nichts anderes, soll die Hauptversammlung am Sitz der Gesellschaft stattfinden (§ 121 Abs. 5 AktG).[34] Der statutarisch bestimmte Sitz hat ferner eine wesentliche verfahrensrechtliche Bedeutung für den Gerichtsstand. Nach ihm richtet sich gem. § 14 AktG i.V.m. § 377 Abs. 1 FamFG die örtliche Zuständigkeit des Registergerichts.[35] Aus ihm ergeben sich der allgemeine Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie die ausschließlichen Gerichtsstände des Aktiengesetzes für Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Auflösungsklagen. Die Zuständigkeit der Gerichte in den sog. Spruchverfahren richtet sich ebenfalls nach dem Gesellschaftssitz (§ 2 Abs. 1 SpruchG). Bestimmte handelsrechtliche Verpflichtungen der Gesellschaft knüpfen an den inländischen Sitz an: Mutterunternehmen mit dem Sitz im Inland haben einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen (§ 290 Abs. 1 HGB) und Inlandsemittenten einen Jahresfinanzbericht mit mindestens einem nach dem Recht des Sitzstaates aufgestellten und geprüften Jahresabschluss (§ 37v Abs. 2 Nr. 1 WpHG).

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