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1.1.7 Bekanntmachungen

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Nach § 23 Abs. 4 AktG muss die Satzung Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft enthalten. Die Bekanntmachungsform betrifft die gesetzlichen und die statutarischen Bekanntmachungspflichten der Gesellschaft.[69] Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, dass eine Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern zu erfolgen hat, so gibt § 25 AktG den (elektronischen) Bundesanzeiger als das obligatorische Bekanntmachungsblatt vor. Durch diese mit der Aktienrechtsnovelle 2016 eingeführte Konzentration der Bekanntmachungspflichten auf den Bundesanzeiger sollen die bis dahin bestehenden Unklarheiten über den Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeräumt werden, wenn die Satzung mehrere Bekanntmachungsblätter vorsieht. An die Veröffentlichung in diesen zusätzlichen Bekanntmachungsblätter werden keine Rechtsfolgen mehr geknüpft (§ 26h Abs. 3 EGAktG).[70]

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Nach herrschender Auffassung ergibt sich aus einer Gesamtschau von § 23 Abs. 4 und § 25 AktG, dass § 23 Abs. 4 AktG nur die sog. freiwilligen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfasst, also solche, die das Gesetz oder die Satzung vorschreiben, ohne zugleich die Gesellschaftsblätter als Publikationsmedium zu bestimmen.[71] Fälle solcher freiwilligen Bekanntmachungen sind (für nicht börsennotierte Gesellschaften) die Zwischenfinanzberichte.[72]

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Von der Bekanntmachung ist die Zugänglichmachung von bestimmten Informationen durch die Gesellschaft zu unterscheiden wie zum Beispiel der Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG oder die Erklärung zum Corporate Governance Kodex nach § 161 Abs. 1 AktG. Hierzu reicht es aus, dass die Information auf die Internetseite der Gesellschaft eingestellt wird; eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger ist nicht erforderlich.

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Seit Inkrafttreten des TUG am 20.1.2007 sind bestimmte Unternehmensinformationen über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich; dazu gehören nach § 8b Abs. 2 Nr. 1 HGB die Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachungen und zum Handelsregister eingereichte Dokumente. Die meisten der in § 8b Abs. 2 HGB genannten Dokumente sind vom Bundesanzeiger, der zugleich Betreiber des Unternehmensregisters ist,[73] diesem zur Einstellung zu übermitteln, während das (börsennotierte) Unternehmen nur die in § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB genannten Unterlagen übermitteln muss.

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