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1.1.6 Zahl der Vorstandsmitglieder

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In der Satzung sind nach § 23 Abs. 3 Nr. 6 AktG die Zahl der Mitglieder des Vorstands oder die Regeln, nach denen diese Zahl festgelegt wird, anzugeben. Gem. § 76 Abs. 2 S. 1 AktG kann der Vorstand aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als 3 000 000 EUR hat er nach S. 2 aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, dass er aus einer Person besteht. Bei mitbestimmten Gesellschaften ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 MitbestG, dass der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern zu bestehen hat, da ihm ein Arbeitsdirektor als gleichberechtigtes Mitglied angehören muss; wegen des zwingenden Charakters dieser Vorschrift ist eine entgegenstehende Satzungsregelung nach § 241 Nr. 3 AktG nichtig.[67] Die Satzung kann daher entweder eine feste Zahl von Vorstandsmitgliedern oder eine Mindest- oder Höchstzahl angeben. In der Praxis wird überwiegend keine feste Mitgliederzahl bestimmt; ansonsten wird bei jeder Änderung der Zahl der Vorstandsmitglieder eine Satzungsänderung erforderlich. Bestimmt die Satzung eine Mindest- oder Höchstzahl, ist auch zu regeln, wem die nähere Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder obliegt.[68] Grundsätzlich ist dies Aufgabe des Aufsichtsrats, da er nach § 84 AktG für die Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständig ist. Die Satzung kann aber auch bestimmen, dass die Hauptversammlung die Mitgliederzahl festlegt.

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