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1.1.4 Höhe des Grundkapitals und seine Zerlegung

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Die AG hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG). Das Grundkapital muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten; es beträgt mindestens 50 000 EUR (§§ 6, 7 AktG). Der Betrag muss – anders als etwa im angelsächsischen Rechtskreis – konkret angegeben werden; die Angabe eines Mindest- und eines Höchstbetrages reicht nicht aus.[53] Soll das Grundkapital erhöht werden, ist hierzu eine Satzungsänderung erforderlich. Über die Höhe des Grundkapitals entscheiden die Aktionäre nach eigenem Ermessen. Eine gesetzliche Vorgabe über die Ausstattung der Gesellschaft mit Grundkapital besteht nicht, abgesehen von der Mindestausstattung. Das Grundkapital – in der Bilanz als gezeichnetes Kapital bezeichnet – ist Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaft (§ 152 Abs. 1 AktG, §§ 266 Abs. 3 A I, 272 HGB).[54]

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Die Höhe des Grundkapitals ist zwingend in der Satzung anzugeben. Fehlt die Angabe der Höhe des Grundkapitals in der Satzung, ist dies ein Nichtigkeitsgrund nach § 275 Abs. 1 AktG.

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Jede Aktie verkörpert einen je nach der Anzahl der ausgegebenen Aktien zu berechnenden Bruchteil des Grundkapitals. Diese Zerlegung des Grundkapitals ist ebenfalls in der Satzung anzugeben. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Die Satzung der AG muss nach § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG die Zerlegung des Grundkapitals entweder in Nennbetragsaktien und deren Nennbeträge sowie die Zahl der Aktien jedes Nennbetrags oder in (nennwertlose) Stückaktien und deren Zahl angeben.[55]

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Bei Nennbetragsaktien wird das Grundkapital in die Nennbeträge der Aktien zerlegt (§ 8 Abs. 2 AktG). Der Nennbetrag einer Aktie muss mindestens 1 EUR betragen; Aktien über einen geringeren Nennbetrag sind nichtig (Verbot der Unterpari-Emission).[56] Höhere Nennbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich nach dem Verhältnis des Nennbetrages der Aktie zum Grundkapital. Im Gegensatz dazu haben Stückaktien keinen Nennbetrag; sie sind am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt. Allerdings darf auch bei Stückaktien der rechnerische anteilige Betrag der Aktie am Grundkapital 1 EUR nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 3 S. 3 AktG). Höhere rechnerische Anteile am Grundkapital müssen im Unterschied zur Nennbetragsaktie nicht vollen Eurobeträgen entsprechen; gebrochene Beträge sind insoweit zulässig.[57] Die Multiplikation des rechnerischen Anteils einer Stückaktie mit der Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien muss die volle Höhe des Grundkapitals ergeben.

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Gibt es mehrere Gattungen von Aktien, sind die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung ebenfalls in der Satzung anzugeben (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Aktien mit gleichen Rechten bilden eine Gattung, z.B. Aktien mit Höchststimmrechten.[58] Die ausgegebenen Aktien können aber mit verschiedenen Rechten ausgestattet werden, namentlich bei der Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens (§ 11 AktG).[59] Nach § 101 Abs. 2 S. 3 AktG gelten Aktien, die einem Aktionär ein Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, nicht als eine besondere Gattung.

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