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1. Kapitel Geschichte und Zukunft des Aktienrechts › II. Entstehung der Rechtsform Aktiengesellschaft

II. Entstehung der Rechtsform Aktiengesellschaft

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Die AG als handelsrechtlicher Kooperationstyp geht nach den Forschungsergebnissen von Karl Lehmann und Gustav Schmoller auf die seit Anfang des 17. Jahrhunderts vor allem in den Niederlanden und in England entstandenen Handelskompanien zurück, mit denen die Schifffahrtsreeder überseeische Unternehmungen verwirklichen wollten.[1] Wer sich an einer solchen Unternehmung zu beteiligen beabsichtigte, leistete eine Aktie. Der Name „Aktie“ ist die niederländische Form des lateinischen Wortes „actio“, also „Anspruch“. Der sich Beteiligende hat Anspruch auf seinen Anteil am Kapital, am Gewinn, aber auch an der Gestaltung der gemeinsamen Belange. Gerade diese drei Faktoren, die die Beteiligung von einem Darlehen unterscheiden, hatten bei den Handelskompanien erhebliche praktische Bedeutung und führten schnell zu ihrer Verbreitung. Während in der Entstehungszeit dieser Gesellschaften den Aktionären noch eine Nachschusspflicht auferlegt war, wenn die Gesellschaft weiteres Kapital benötigte, erfolgte sukzessive ein Abbau dieser Verpflichtung, bis Anfang des 19. Jahrhunderts unter dem Einfluss des französischen code de commerce von 1807 die Haftungsbeschränkung des Aktionärs auf seine Einlage eingeführt wurde.[2]

Art. 33 dieses für die Rechtsordnung des Aktienrechts in Europa richtungweisenden Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Les associés (de la société anonyme) ne sont passibles que de la perte du montant de leur intérêt dans la société.“

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