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3.2.3 KlAGG

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Durch das Gesetz vom 2.8.1994 für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts (KlAGG)[54] wurden auf vielen Gebieten Erleichterungen für mittelständische Gesellschaften geschaffen, die bisher die Rechtsform einer AG gemieden und stattdessen die GmbH gewählt hatten. Die kleine AG sollte die AG für mittelständische Unternehmen im Generationswechsel nutzbar machen, wobei insbesondere die klare „Gewaltenteilung“ von Geschäftsführung und Anteilseignern als vorteilhaft gegenüber der personalistisch ausgerichteten GmbH gesehen wurde. Ferner sollte die kleine AG eine Zwischenphase auf dem Weg zur Publikumsgesellschaft bieten und dadurch die deutschen Unternehmen zum Börsengang animieren. Das ist gelungen, wenn auch nicht alle Börsenblüten aufgegangen sind (2001/2002 – Scheitern des Neuen Markts). Die kleine AG war der Beginn eines Schismas innerhalb des Aktienrechts in geschlossene Aktiengesellschaft und Börsengesellschaft. Die weitaus größere Zahl der AG sind heute kleine AG (nur ca. 800 börsennotierte von ca. 19 500 AG insgesamt).

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Daneben wurde mit dem Gesetz u.a. auch der Bezugsrechtsausschluss erleichtert,[55] ein für damaliges Verständnis revolutionärer Vorgang, dem Zöllner noch ein „Das werden wir wegkommentieren“ entgegengeschleudert hatte.[56]

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