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6. Europäische Aktiengesellschaft – SE

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Am 29.12.2004 ist das SEEG (Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft) in Kraft getreten. Art. 1 des SEEG enthält das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – (SE-Ausführungsgesetz – SEAG). In Artikel 2 des SEEG findet sich das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz –SEBG). Diese supranationale Rechtsform kann hier nicht im Einzelnen behandelt werden.[97] Auch für die SE in Deutschland ist wegen umfangreicher Verweisung auf das Recht der AG das deutsche nationale Aktienrecht von entscheidender Bedeutung.

Spannend bleibt die Frage der Akzeptanz der SE und ihrer Auswirkung auf das deutsche Mitbestimmungssystem. Sinnvoll kann die SE als Rechtsform für die Europa-Holding ausländischer Konzerne sein. Sie kann auch bei grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen Vorteile bieten, bei denen nationale Eitelkeiten berührt sind,[98] und z.B. an der Frage: „Soll es eine ‚deutsche‚ oder eine ‚französische‚ AG sein?“ ein geplanter Zusammenschluss zu scheitern droht. De facto ist es dann je nach Sitz wegen der umfangreichen Verweisungen auf das Recht des Sitzlandes aber doch eine „deutsche“ oder „französische“ SE, aber vielleicht dient der europäische Name der Gesichtswahrung.

Auch das flexiblere Mitbestimmungsregime kann für die SE sprechen. Sie wird von einigen auch für den Fall angeraten, dass ein Wechsel von der Drittel-Mitbestimmung zur paritätischen Mitbestimmung ansteht.[99] Rieble[100] meint dazu: Wenn die SE über die Schwelle wächst, die in Deutschland die paritätische Mitbestimmung auslösen würde, geschieht nichts. Die eingefrorene Mitbestimmung bei der SE sei also ein effektiver Schutz gegen die Mitbestimmungsausweitung. Insgesamt ist aber auch im Jahr 2016 noch nicht abschließend geklärt, ob durch die Möglichkeiten der Verschmelzungsrichtlinie und die der SE Druck auf die nationale Mitbestimmung ausgeübt wird, ebenfalls flexibler zu werden, oder ob nicht umgekehrt, dadurch eher der Druck zur Veränderung genommen ist, denn es gibt ja nun ein Ventil, eine Ausweichmöglichkeit.[101] Ansätze, wie bei der SE auch bei der nationalen Aktiengesellschaft eine Verhandlungslösung bezüglich der Mitbestimmung einzuführen und die Wahl eines Einheitsboard-Systems zu eröffnen, sind politisch jedenfalls nicht weiter verfolgt worden.

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