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5.8 Deutscher Corporate Governance Kodex

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Die Regierungskommission Corporate Governance, die sog. Baums-Kommission,[91] hatte die Einsetzung einer weiteren Kommission zur Formulierung eines Corporate Governance Kodex[92] für die Unternehmungsleitungen deutscher börsennotierter Gesellschaften empfohlen.[93] Sehr viele Vorschläge der Baums-Kommission bezogen sich auf denkbare Inhalte und Anwendungsbereiche solcher Verhaltensregeln eines künftigen Kodex. Die Regierung griff den Vorschlag der Corporate Governance-Kommission gerne und umgehend auf. Die „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“, kurz: „Kodex-Kommission“, wurde im September 2001 von der Justizministerin Däubler-Gmelin eingesetzt. Die Einsetzung einer solchen Kodex-Kommission zur Formulierung von Corporate Governance-Standards war neu in Deutschland.[94] Wir finden aber vielfältige Modelle hierfür im Ausland.[95]

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Die Kodex-Kommission legte die erste Fassung des Deutschen Corporate Governance-Kodex im Jahr 2002 vor. Das TransPuG von 2002[96] führte unter anderem das Comply-or-Explain-Prinzip in § 161 AktG ein, die gesetzliche Flankierung zur Einsetzung der Corporate Governance Kommission und zur Alleinstellung der Kommission in Deutschland. Der Kodex hat eine Steuerungs- und eine Kommunikationsfunktion. Er steuert mit seinen Empfehlungen und Anregungen zur Best Practice der Unternehmensführung bei. Er dient zugleich der Kommunikation in die internationalen Finanzmärkte, d.h. der knappen und verständlichen Darstellung der deutschen Corporate Governance Rahmenbedingungen für börsennotierte Unternehmen mit dem deutschen dualen System. Nach den Kommissionsvorsitzenden Cromme, Müller und Gentz ist für 2017 Prof. Dr. Rolf Nonnenmacher als Vorsitzender designiert.

1. Kapitel Geschichte und Zukunft des AktienrechtsIII. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 6. Europäische Aktiengesellschaft – SE

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