Читать книгу Handbuch des Aktienrechts - Hans-Peter Schwintowski - Страница 17

2. AktG 1937

Оглавление

5

Das Aktiengesetz vom 30.1.1937 (AktG 1937)[11] beendete diese Entwicklung der laufenden Novellierung des Aktienrechts des HGB durch Ausklammerung der Materie aus dem HGB und Überführung in ein Sondergesetz. Die bedeutendste sachliche Neuerung des AktG 1937 war die erhebliche Stärkung der rechtlichen Stellung des Vorstands zu Lasten der Hauptversammlung, wobei innerhalb des Vorstands noch zusätzlich die Figur des Vorsitzenden (Generaldirektor) geschaffen und mit besonderen Zuständigkeiten und Vollmachten ausgestattet wurde. Dies wurde bisweilen als Ausdruck des Führerprinzips bezeichnet, kann aber auch als eine Orientierung am US-amerikanischen Recht mit der starken Stellung des CEO gesehen werden.[12] Weiterhin wurde das Mindestgrundkapital erhöht auf 500 000 RM statt zuvor 100 000 RM. Hiermit sollte erreicht werden, dass die Rechtsform der AG den großen Gesellschaften vorbehalten blieb, denn ein Grundkapital von 500 000 RM im Jahre 1937 dürfte heute (2016) etwa einem solchen von über 2 Mio. EUR entsprechen. Insgesamt war das AktG 1937 ein durchdachtes, sprachlich hervorragend ausgearbeitetes Gesetzgebungswerk, das wie inzwischen viele konzedieren, kein „Nazi-Gesetz“ war, sondern – bis auf einige Zeitgeistkonzessionen – der rechtswissenschaftlichen Forschung der Weimarer Republik entsprang und die Materie des Aktienrechts lückenlos, praxisnah und mit juristischer Prägnanz unter Verarbeitung von Rechtsprechung und Schrifttum aus einer jahrzehntelangen Entwicklung gestaltete.[13]

1. Kapitel Geschichte und Zukunft des AktienrechtsIII. Bisherige Entwicklung des Aktienrechts in Deutschland › 3. Vom AktG 1965 bis zum KonTraG

Handbuch des Aktienrechts

Подняться наверх