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3.2 Entwicklung

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Mit dem AktG 1965, das trotz zahlreicher Änderungen noch heute die Basis unseres Aktienrechts darstellt, sollte weniger ein grundsätzlicher struktureller Neubeginn eingeläutet, als eine sichtbare Distanzierung von der Gesetzgebung des Dritten Reichs markiert und die auf Privateigentum beruhende freiheitliche Wirtschaftsordnung unterstrichen werden.[16] Demnach basiert das AktG 1965 in vielen Punkten auf dem AktG 1937 und dessen Vorstufen. Die Reform von 1965 war beseelt vom Idealbild des Klein- und Belegschaftsaktionärs, vom deutschen Privataktionär, der sich für sein Unternehmen interessiert. Sie wurde von der Vorstellung geleitet, dass der einzelne Aktionär der Wächter der Interessen seiner Mitaktionäre sein könne und das Aktienrecht daher vom Aktionär als dem wirtschaftlichen Eigentümer der AG ausgehen müsse.[17] Heute (2016), 50 Jahre später, sieht die Welt angesichts der globalisierten Finanzmärkte und des institutionalisierten Anteilsbesitzes anders aus. Wie hat die Gesetzgebung seither reagiert?

Das Aktiengesetz hat seit 1965 zahllose Änderungen erfahren,[18] unter anderem ist das aktienrechtliche Rechnungswesen seit dem 1.1.1986 (Inkrafttreten des BiRiLiG) in seinen wesentlichen Teilen Bestandteil des HGB, das nach diesem Zeitpunkt insbesondere in Bezug auf die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen geändert worden ist.[19] Auch zahlreiche weitere Änderungen des HGB sind, meist im Zusammenhang mit übergreifenden Artikelgesetzen, erfolgt, zuletzt durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.2.2000.

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