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2. Dauer der Gesellschaft

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§ 10 Abs 2 verlangt, wenn der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über die Dauer der Gesellschaft enthält (vgl § 3), deren Eintragung. Es muss sich jedoch um eine Bestimmung über die „Zeitdauer“ der Gesellschaft handeln und nicht lediglich um ein Kündigungsrecht (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4; Scholz/Veil § 10 Rn 14). Wird die Zeitdauer entgegen der Satzung nicht eingetragen, so ist die Satzungsbestimmung nicht unwirksam (OLG Hamm GmbHR 1971, 57; Scholz/Veil § 10 Rn 14; Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 3). Ein Fall der „Zeitdauer“ ist infolge Bestimmbarkeit auch anzunehmen, wenn Beendigungs-, Auflösungs- oder Kündigungsrechte bis zu einem bestimmt genannten Zeitpunkt ausgeschlossen oder „erstmals zum ...“ gekündigt werden können.

Beispiel:

Die Gesellschaft besteht bis zum 31.12.2099

Ähnliches gilt auch, wenn eine Kündigung der Gesellschaft erstmals zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochen werden kann. Insofern findet sich meist folgende Formulierung:

„Die Gesellschaft kann erstmals mit einer Frist von 6 Monaten zum 31.10.2010 gekündigt werden.“

Hier wird eingetragen:

„Die Gesellschaft kann erstmals zum 31.12.2010 gekündigt werden.“

Denn es handelt es sich um ein Kündigungsrecht, das erst nach diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, mithin die Gesellschaft also mindestens bis zu dem genannten Zeitpunkt „dauert“ (hierzu OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 388; BayObLG BB 1975, 249; auch OLG Hamm GmbHR 1971, 57). Wichtig ist die Dauer im Hinblick auf § 60 Abs 1 Ziff I (Auflösung nach Zeitablauf).

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Die Formulierung „Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.“ ist überflüssig; denn dies gilt für die GmbH ohnehin, wenn nicht der Ausnahmefall einer Befristung vorliegt. Den „Normalfall“ trägt man nicht ein (zutr im Ergebnis Scholz/Veil § 10 Rn 14 mwN).

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