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2. Haftung
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Der Handelnde haftet in der Weise, dass die Gläubiger aus der Nichteintragung der GmbH keine Nachteile zu tragen haben. Hieraus folgt, dass die Vermögenslage des Gläubigers herzustellen ist, die bestünde, wenn die GmbH eingetragen worden wäre; eine Besserstellung darüber hinaus kann über § 11 Abs 2 nicht erreicht werden (BGHZ 53, 210; 69, 104; OLG Köln GmbHR 1966, 215; Scholz/Schmidt § 11 Rn 123; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 28; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 51).
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Die Haftung aus § 11 Abs 2 ist eigenständig. Eigene Ansprüche aus dem Geschäft mit der Vor-GmbH stehen dem Handelnden nicht zu, sondern der von ihm vertretenen Vorgesellschaft (Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 51). Der Handelnde kann jedoch dem Dritten die Einwände der Gesellschaft entgegenhalten (zB §§ 320 ff BGB; Verjährung etc Scholz/Schmidt § 11 Rn 123; vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 51; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 28; iÜ BGHZ 69, 95 = NJW 1977, 1683). Der Geschäftsführer haftet als Handelnder iSd § 11 Abs 2 unbeschränkt (Scholz/Schmidt § 11 Rn 124). Vereinbarungen mit Gläubigern sind indessen zulässig (BGH NJW 1973, 798; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 52; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 28; Scholz/Schmidt § 11 Rn 122).
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Regressansprüche des Geschäftsführers gegen Vor-GmbH und eingetragene GmbH werden bejaht (Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 54; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 30; auch Scholz/Schmidt § 11 Rn 126). Grundlage bildet der Anstellungsvertrag (§§ 611, 676, 670 BGB).
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Von den Gesellschaftern soll der Handelnde im Rückgriff nur Leistungen bis zur Höhe der Einlage verlangen können – „Innenhaftung“ der Gesellschafter (BGHZ 86, 122 = ZIP 1983, 159 = NJW 1983, 876 = GmbHR 1983, 46 – überholt durch BGHZ 134, 333 = NJW 1997, 1507 = GmbHR 1997, 405 str; vgl Scholz/Schmidt § 11 Rn 127, 128 ausführlich; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 28; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 54). Dies ist nicht unbillig, da nur dann ein Handeln im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegt, „wenn er (erg der Geschäftsführer) Verbindlichkeiten begründet, für die das Geschäftsvermögen aufkommen kann“ (BGH aaO). Nur dann, wenn die Gesellschafter bereits im Stadium der Vor-GmbH im Einzelfall höhere Risiken eingegangen sind, kommt eine Inanspruchnahme der Gesellschafter durch den Geschäftsführer in Betracht. Indessen setzt dies eine entspr Ermächtigung des Geschäftsführers durch die Gründungsgesellschafter voraus, die über das hinausgeht, was zur Entstehung der GmbH zu veranlassen ist (BGH aaO; vgl auch BGH DB 1981, 1032 = NJW 1981, 1373 = ZIP 1981, 582 = Rpfleger 1981, 230). Diese Grundsätze haben auch Geltung, soweit es sich um eine Ein-Personen-GmbH handelt (vgl BGH ZIP 1984, 950, 951). Insoweit sind aber die krit Ausführungen von Scholz/Schmidt § 11 Rn 128 (mwN) zu beachten.
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Die Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung der GmbH (BGH NJW 1983, 2822; auch ZIP 1981, 516 = BB 1981, 750; Baumbach/Hueck/Fastrich § 11 Rn 53; Scholz/Schmidt § 11 Rn 130; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 29). Ausnahmen können sich im Einzelfall infolge besonderer vertraglicher Abreden ergeben (vgl LAG Hamm ZIP 1983, 63 – Anerkenntnisurteil). Infolge der Aufgabe der Rspr zum „Vorbelastungsverbot“, der „Unterbilanzhaftung“ der Gesellschafter und dem automatischen Übergang der Aktiva und Passiva auf die entstandene GmbH haben sich die Risiken für den Fall der Nichteintragung auf den Geschäftsführer, für den Fall der Eintragung der GmbH auf die Gründungsgesellschafter verschoben (Priester ZIP 1982, 1141 ff). Auf die frühere Differenzierung zwischen „eintragungserforderlichen“ und „weitergehenden“ Geschäften des Geschäftsführers vor Eintragung kommt es freilich bei Nichteintragung (Belastung des nicht ermächtigten Geschäftsführers) sowie bei Eintragung (Rückgriff der Gründungsgesellschafter gegen den nicht ermächtigten Geschäftsführer im Innenverhältnis) nicht an (vgl zur früheren Rechtslage zB Scholz/Veil § 11 Rn 119; vgl auch BGH ZIP 1993, 299).
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Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die sich aus der Rechtsnatur der Vorgesellschaften und aus der knappen Fassung des § 11 ergeben, empfiehlt es sich für Notare, nicht nur auf die Haftungsfolgen hinzuweisen, sondern auch für den Fall Vorkehrungen zu treffen, dass die GmbH nicht eingetragen werden kann (Freistellung des Geschäftsführers im Falle der Inanspruchnahme gem § 11 Abs 2, entspr Anwendung der GmbH-Vorschriften im Falle der Liquidation etc).
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Andernfalls wird für die Zukunft bereits im Zeitpunkt der Gründung eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit eingeführt. Zur erforderlichen Einstellung der Praxis auf die mit der „Vorgründungsgesellschaft“ und insb der „Vor-GmbH“ verbundenen Haftungsfragen vgl instruktiv bereits Priester ZIP 1982, 1141, speziell 1144: Beschränkung auf notwendige Geschäfte zur Eintragung, schnelle Eintragung durch Scheinsitzwahl, Mantelkauf und Vorratsgründung, wobei Priester mit Recht auf die Problematik der zuletzt genannten Wege hinweist.
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Handelt es sich um eine Ein-Personen-GmbH, so ist zunächst zu bemerken, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang jedenfalls ausdrücklich keine Besonderheiten vorgesehen hat. § 11 Abs 2 ist insofern nicht modifiziert worden (vgl BGH ZIP 1984, 950 f; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 11 Rn 31). In Konsequenz dieses Gedankens trifft bei der „Vorgründungsgesellschaft“ die Haftung den Einpersonen-Gesellschafter in jedem Fall, sofern er die Geschäfte selbst abschließt. Handelt ein Beauftragter, so sind die §§ 164, 179 BGB maßgeblich. Ist die „Ein-Personen-Vor-GmbH“ durch notariellen Akt errichtet, greift im Fall der Nichteintragung die Handelndenhaftung in unbeschränkter Höhe ein (BGH ZIP 1984, 950, 952). Handelt es sich um einen „Fremdgeschäftsführer“, so kommt auch hier ein Regress gegen den Personen-Gesellschafter in Betracht. Handelt der Gesellschafter-Geschäftsführer, so greift § 11 Abs 2 mit der Folge unbeschränkter Haftung ein, da hier die Regressfrage des ansonsten bestehenden „Innenverhältnisses“ keine Rolle spielen kann. Wird die Ein-Personen-GmbH eingetragen, so gehen auch hier Aktiva und Passiva auf die entstandene GmbH über. Bei Differenzen zwischen dem Stammkapitalnennbetrag und dem Vermögen der GmbH im Zeitpunkt der Eintragung besteht die Pflicht des Gesellschafters zur Auffüllung in unbeschränkter Höhe. Bei einem Fremdgeschäftsführer kann der Gründer in diesem Fall Regress nehmen, sofern dieser seine Befugnisse überschritten hat (vgl hierzu BGH ZIP 1984, 950 mit zahlreichen Nachweisen; iÜ zu diesem Komplex Priester ZIP 1982, 1141; Ulmer ZGR 1981, 593; Hüffer ZHR 142 (1978), 486).
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Zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer in Deutschland tätigen englischen Rechtsanwalts-LLP, Triebel/Silny NJW 2008,1034.