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b) Satzungsbestimmung
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Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Alleinvertretungsrecht hat (vgl § 6 Rn 7; auch § 35 Rn 5), so ist einzutragen:
„Der Geschäftsführer Wulf Leichthammer hat Alleinvertretungsrecht.“
Oder bei sog unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberechtigte, weil die Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers nicht an einen Prokuristen gebunden werden kann):
„Der Geschäftsführer Gerd Schlegel vertritt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er allein.“
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In Entscheidungen ist es mit Recht abgelehnt worden, in das Handelsregister die Möglichkeiten der Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäftsführer bei Fassung entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einzutragen (BayObLG DB 1985, 383; OLG Karlsruhe BB 1984, 238; OLG Frankfurt DB 1984, 42 = BB 1984, 238).
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Die Befreiung des/der Geschäftsführer/s von den Beschränkungen des § 181 BGB ist einzutragen (hierzu OLG Nürnberg 5.3.2010 – 12 W 376/10 – generelle Befreiung auch bei Beschränkung auf einen Geschäftspartner – Erforderlichkeit für generelle Befreiungen: satzungsmäßige Grundlage; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 7; Scholz/Veil § 10 Rn 13; Wicke § 10 Rn 2; OLG Stuttgart DNotZ 2008, 303, mit krit Anm v Altmeppen; Krafka/Willer/Kühn Rn 996 f; auch Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 295, Rn 10; vgl auch BGHZ 97, 59; OLG Düsseldorf GmbHR 1995, 51 – Befreiung nur für bestimmte Geschäfte eintragungsfähig; BayObLG GmbHR 2000, 91 = NZG 2000, 138 – zur Eintragung der Befreiung von § 181 BGB des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co KG; vgl auch BayObLG GmbHR 2000, 731 = NZG 2000, 684; ferner NZG 2000, 475 (Ls); BB 2001, 13 = GmbHR 2001, 72 = NZG 2001, 128 – Bestellung eines gesetzlichen Vertreters eines Gesellschafters zum Geschäftsführer ohne Befreiung von § 181 BGB bei Ein-Personen-GmbH – Beschluss unwirksam und nicht nur anfechtbar – keine Nichtigkeit, sondern schwebende Unwirksamkeit nach §§ 177, 181 BGB; Burhoff NWB 2000, Fach 19, S 2533; iÜ OLG Köln GmbHR 1980, 129; BayObLG BB 1980, 597; Bartl BB 1984, 2154, 2157 mwN; BGH BB 1984, 1316; auch DNotZ 1983, 633 = ZIP 1983, 568 = BB 1983, 857). Das gilt ua auch im Hinblick auf § 35 Abs 4 (BGH ZIP 1991, 650; BGHZ 87, 59; Lutter/Hommelhoff § 10 Rn 4; hierzu auch Scholz/Veil § 10 Rn 13 jeweils mwN). Das BayObLG (BB 1981, 1127; so auch OLG Frankfurt Rpfleger 1983, 114 = ZIP 1983, 182 f) verlangt des Weiteren für die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die Aufnahme in die Satzung. Sieht die Satzung die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht vor, so kann diese ohne vorherige Satzungsänderung nicht vorgenommen werden (OLG Nürnberg 5.3.2010 – 12 W 376/10; Krafka/Willer/Kühn Rn 999; OLG Stuttgart OLGZ 1985, 37; OLG Frankfurt ZIP 1983, 183, im Anschluss an BayObLG BB 1980, 1442; 1981, 869; Bartl BB 1984, 2154, 2160). Ohne Satzungsbestimmung bzw -änderung kommt lediglich die Befreiung für einen Einzelfall durch Gesellschafterbeschluss in Betracht.
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Die entsprechende Eintragung kann wie folgt lauten (vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 1002):
„Die Geschäftsführer sind befugt, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.“
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Handelt es sich um eine Besondere Vertretungsbefugnis (kann auch auf die Befreiung von § 181 BGB zutreffen), so ist in Spalte 4 einzutragen:
„b) Geschäftsführer: Breuer, Werner, *15.3.1989, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.“
Hinsichtlich des Liquidators sind entspr Grundsätze maßgeblich (BayObLG BB 1985, 1148).
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Zwingend einzutragen ist in Spalte 2 die „inländische Geschäftsanschrift“ (vgl § 8 Abs 4 Nr 1). Insofern handelt es sich nach dem RegE (zu Nr 13 – Änderung von § 10) um eine Folgeänderung des § 8 Abs 4 Nr 1 (zur „Zustellungsanschrift“ § 10 Abs 1 und Person – fakultativ – hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 5; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4, 5 – geeignete Person„ – § 10 Abs 2; Scholz/Veil § 10 Rn 6) – Sitz und Geschäftsanschrift können auseinander fallen (Krafka/Willer/Kühn Rn 947a). Einzutragen ist auch die empfangsberechtigte Person mit inländischer (Geschäfts-)Anschrift (Abs 2 S 2), die den Gläubigern etc als weiterer Zustellungsempfänger, sofern diese freiwillige Möglichkeit von der Gesellschaft genutzt wird (so RegE – ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4; auch Scholz/Veil § 10 Rn 16, 17; Wicke § 10 Rn 2). Diese Person soll den Gläubigern als zusätzlicher Zustellungsempfänger neben den Vertretern der Gesellschaft dienen (vgl RegE Begründung zu Nr 23 Buchstabe a und Art 8). Hierbei kann es sich um einen Gesellschafter oder eine sonstige rechtsgeschäftlich empfangsberechtigte Person wie zB einen Steuerberater oder Notar handeln (hierzu OLG Hamm ZIP 2011, 2014 = GmbHR 2011, 595; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4, 5). Das entscheiden die Gesellschafter. Die Regelung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nur als Option ausgestaltet, nicht als gesetzliche Pflicht (vgl RegE: „Zusätzlicher Aufwand und bürokratische Auflagen für die mittelständische Wirtschaft sollen gerade vermieden werden. Die normale GmbH und damit die ganz überwiegende Zahl der Gesellschaften werden keinen Grund haben, diesen Weg einzuschlagen und werden ihn folglich auch nicht gehen. Von der zusätzlichen Option werden vernünftigerweise nur solche Gesellschaften Gebrauch machen, die Bedenken haben, ob die eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich ununterbrochen für Zustellungen geeignet sein wird und sich dadurch Risiken aus öffentlichen Zustellungen ergeben könnten.“). Die Anmeldung steht im Ermessen der Gesellschaft. Die Tatsache ist damit lediglich eintragungsfähig, nicht eintragungspflichtig. Daher kommt § 15 HGB nicht unmittelbar zur Anwendung. Um Unklarheiten zu vermeiden, die bei Anordnung einer entspr Anwendung des § 15 HGB hätten auftreten können, hat der Gesetzgeber dies in Abs 2 2. HS ausdrücklich klargestellt. Wird der Empfangsberechtigte mit Anschrift eingetragen, so erstreckt sich auch die Registerpublizität auf die eingetragenen Tatsachen. Scheitert ein Zustellversuch an die eingetragene Person unter der eingetragenen Anschrift aus tatsächlichen Gründen, weil die Anschrift nämlich nicht mehr existiert, so hilft die Fiktion der fortbestehenden Empfangsberechtigung hier nicht weiter. Dem Gläubiger ist aber nun die Möglichkeit der Zustellung nach § 185 Nr 2 ZPO-E eröffnet (RegE Begründung zu Art 8; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9; auch Scholz/Veil § 10 Rn 17; Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 4). Wegen der öffentlichen Zustellung – vgl die Ausführungen zu § 35 Abs 2 S 2 sowie etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 9).